Spruch:
Anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wird das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Text
Begründung
Der Beklagte beantragte die Delegierung an das Landesgericht Linz mit der Begründung, daß er im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz habe, daß die weit überwiegende Anzahl der Zeugen dort wohnhaft sei und sich auch der Geschäftsführer der klagenden Partei fast nie in Wien aufhalte, wo nur ein bescheidener Bürobetrieb geführt werde.
Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Der Sitz der klagenden Partei als Dienstgeberin befinde sich in Wien, wo auch der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsinteresses liege. Auch der Geschäftsführer entfalte einen Großteil seiner Tätigkeit in Wien.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach sich für die beantragte Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des § 31 JN. Die klagende Partei führt in Linz eine nach den Klagebehauptungen keineswegs unbedeutende Niederlassung, in deren Rahmen der Kläger seine Arbeitstätigkeit verrichtete, so daß bereits eine besondere Nahebeziehung des Rechtsstreites zu diesem Ort gegeben ist. Sowohl der Kläger wie auch die weit überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Die Tatsache, daß der Geschäftssitz der klagenden Partei in Wien liegt und von hier aus der wesentliche Teil der Geschäftstätigkeit entfaltet wird, steht diesen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht entgegen; es ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt, der für die Zweckmäßigkeit der Prozeßführung in Wien sprechen würde. Daß der Geschäftsführer der klagenden Partei und allenfalls ein Zeuge in Wien wohnen, tritt gegenüber der Tatsache, daß bei einer Prozeßführung in Wien die Beweisaufnahmen in weitaus größerem Umfang im Rechtshilfeweg durchzuführen wären, in den Hintergrund.
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