OGH 9NdA2/99

OGH9NdA2/9913.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard J*****, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) H***** GesmbH, *****, und 2.) Christian H*****, wegen S 42.094,55 brutto und S 20.565,-- netto sA, infolge von Delegierungsanträgen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Arbeitsrechtssache wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei dem Arbeits- und Sozialgericht Wien abgenommen und dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Erstbeklagten als Arbeitgeberin und vom Zweitbeklagten als mithaftenden Betriebsübernehmer iSd § 6 AVRAG die Zahlung offener Löhne. Hinsichtlich des Zweitbeklagten sind bereits Klagen anderer Arbeitnehmer mit gleichgelagertem Sachverhalt beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängig.

Die vorliegende Klage ist hinsichtlich der erstbeklagten Partei mangels Zustellung noch nicht streitanhängig; nach dem Klagevorbringen besteht keine einheitliche Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO.

Der Kläger und der Zweitbeklagte beantragten die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, in dessen Sprengel der Zweitbeklagte seinen Wohnsitz hat. Das angerufene Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach sich in seiner Stellungnahme gemäß § 31 Abs 3 JN für eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die begehrte Delegierung scheint im Hinblick auf die dadurch eröffnete Möglichkeit der Verbindung mit gleichgelagerten Verfahren zweckmäßig. Dazu kommt, dass bei einvernehmlichen Delegierungsanträgen kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (EFSlg 82.068, Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN). Da die Erstbeklagte noch nicht am Verfahren beteiligt ist, hat sich die Delegierung auf das Verfahren gegen den Zweitbeklagten zu beschränken.

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