Spruch:
Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit der Behauptung, seine auf Grund eines fehlerhaften Disziplinarverfahrens ausgesprochene Entlassung sei unwirksam, begehrt der Kläger die Nachzahlung des ihm zufolge einer Gehaltskürzung vorenthaltenen Entgelts und in eventu die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur Beklagten über den 22. Jänner 1990 weiter fortbestehe. In der Tagsatzung vom 8. Februar 1990 beantragte er, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Dazu führte er in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 1990 im wesentlichen aus, daß die Disziplinarkommission voreingenommen gewesen und ihn aus politischen Gründen benachteiligt habe. Da diese Kommission sozialpartnerschaftlich organisiert gewesen sei, sei zu befürchten, daß auch die von den Sozialpartnern bestellten fachkundigen Laienrichter ebenso gegen ihn voreingenommen seien. Im übrigen werde auch noch auf die gegen den Kläger in Salzburg stattgefundene und teilweise noch immer laufende Pressekampagne sowie darauf verwiesen, daß in Salzburg gerichtliche Entscheidungen bzw. Verfahrensschritte in Sachen, die mit der Beklagten zu tun hätten, immer wieder vorzeitig bekannt würden. Es sprächen sohin - zumindest - Zweckmäßigkeitserwägungen gemäß § 31 Abs. 1 JN für eine Delegierung.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Eine lediglich befürchtete Befangenheit eines ganzen Gerichts könne eine amtswegige Delegation nach § 30 JN nicht begründen. Es stünden beim Landesgericht Salzburg sowohl Berufs- als auch Laienrichter zur Verfügung, die keine Beziehung zum Disziplinarverfahren hätten. Einer Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit iS des § 31 Abs. 1 JN stehe entgegen, daß alle vom Kläger geführten Zeugen ihren Wohnsitz in Salzburg haben.
Der zuständige Vorsitzende hielt in einem Aktenvermerk fest, daß mit Medienberichterstattern grundsätzlich nur rechtlich allgemein interessante Sachverhalte abstrakt besprochen würden. Lediglich in einem Fall sei es vorgekommen, daß eine Entscheidung zweiter Instanz einem Redakteur bekannt geworden sei, noch bevor diese an das Erstgericht gelangt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung kann im Sinne des § 31 Abs. 1 JN zweckmäßig sein, wenn wenigstens eine Prozeßpartei und die Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes wohnen; wenn also die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; 9 Nd A 2/89 uva.). Das Vorliegen derartiger, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe hat der Kläger nicht einmal behauptet. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, daß er in allgemeiner, nicht substantiierter Weise Vermutungen über die Voreingenommenheit sämtlicher "Beisitzer" (richtig fachkundiger Laienrichter) des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes anstellt.
Abgesehen davon, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Ablehnung eines ganzen Gerichts nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter (und Laienrichter) unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (EvBl. 1989/18 mwH), stellt der Kläger mit der Ansicht, es gebe für ihn in Salzburg überhaupt keine unbefangenen Laienrichter, die Institution der Mitwirkung fachkundiger Laien an der Gerichtsbarkeit im Sinne der §§ 15 ff. ASGG und insbesondere die Bedeutung des Gelöbnisses nach § 29 Abs. 1 ASGG lediglich pauschal in Frage (9 Ob A 107/87). Mangels Kontretisierung der Behauptungen gegen einzelne Berufs- und Laienrichter sind sohin auch die Hinweise des Klägers auf eine "Pressekampagne" oder eine vorzeitige Bekanntgabe von Entscheidungen bzw. Verfahrensschritten ohne Belang. Der gemäß § 31 Abs. 1 JN gestellte Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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