Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** B***** ist in der Rechtssache 1 Ob 35/12x befangen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte legte ein von Univ.-Prof. Dr. ***** erstattetes Rechtsgutachten vor (Beil ./1), das zu der im Revisionsverfahren maßgeblichen Frage Stellung nimmt. Der Akt wurde dem Hofrat des OGH ***** Dr. ***** B*****, Bruder des Gutachters, zur Berichterstattung zugewiesen. Dieser ersuchte um Entscheidung über das Vorliegen einer Befangenheit. Sachlich fühle er sich zwar nicht befangen, allerdings könnte durch diesen Umstand der Anschein einer Voreingenommenheit begründet werden.
Dies trifft zu: Nach der Rechtsprechung kommt es für das Vorliegen einer Befangenheit nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür konkrete Umstände dargetan werden müssen, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0096914; RS0096880). Da das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Berichterstatter und des auf Seiten des Beklagten agierenden Gutachters geeignet ist, aus externer Sicht Zweifel an der Unbefangenheit des Berichterstatters aufkommen zu lassen, ist seine Befangenheit zu bejahen.
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