OGH 9Nc6/05i

OGH9Nc6/05i13.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter über den Ordinationsantrag der S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, allenfalls ein anderes Gericht, als örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin stellte am 24. 3. 2005 einen Ordinationsantrag, der am 29. 3. 2005 bei Gericht einlangte. Sie beabsichtige, gegen einen in Spanien ansässigen Frachtführer Ansprüche in der Höhe von EUR 1.980 sA geltend zu machen, die nach den Bestimmungen des CMR zu beurteilen seien. Der Ort der Entladung durch den Frachtführer sei in Graz/Österreich gewesen. Die inländische Gerichtsbarkeit sei nach Art 31 lit b CMR gegeben, ein örtlich zuständiges inländisches Gericht fehle jedoch. Auf Grund des Sitzes des Klagevertreters wäre die Bestimmung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien am zweckmäßigsten und kostensparendsten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art XVI Abs 2 der mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist § 101 JN idF dieser Novelle auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist. Nach § 101 JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Damit wurde für die Fälle der ex-lege-Geltung der Bestimmungen der CMR, nicht zuletzt auch deshalb, um die immer häufiger werdende Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden, ein echter Wahlgerichtsstand eingerichtet, von dem, selbst wenn ein anderer inländischer Gerichtsstand vorläge, Gebrauch gemacht werden kann (RV 613 BlgNR 20. GP 8). Ausgehend von der Behauptung der Antragstellerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es daher nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN (5 Nc 3/05v).

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