OGH 9Nc35/22d

OGH9Nc35/22d21.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner in der Pflegschaftssache der mj N* H*, geboren am * 2019, vertreten durch die Mutter S* H*, keine Bekanntgabe der Wohnanschrift, Vater J* H*, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0090NC00035.22D.1021.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Donaustadtzurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Donaustadt erklärte sich mit Beschluss vom 4. 8. 2022, GZ 74 Pu 3/21b‑42, für unzuständig und überwies die Unterhaltssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Linz. Es ersuchte das Bezirksgericht Linz um Zustellung des Beschlusses gleichzeitig mit dem Übernahmebeschluss.

[2] Das Bezirksgericht Linz lehnte die Übernahme (ohne Beschlussfassung) ab und retournierte den Akt dem Bezirksgericht Donaustadt (ON 43). Nachdem sich in der Folge beide Bezirksgerichte mehrmals weigerten, die anhängige Unterhaltssache zu führen, legte das Bezirksgericht Donaustadt den Akt am 15. 9. 2022 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diese Vorlage ist verfrüht.

[4] 1. Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RS0047067; RS0128772). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T8, T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (RS0047067 [T17]).

[5] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (vgl jüngst 7 Nc 10/22p).

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