OGH 9Nc2/19x

OGH9Nc2/19x28.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers P***** B*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 3.260 EUR sA, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00002.19X.0228.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 19. 10. 2018 (ON 22) erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg für international und örtlich unzuständig und wies die Klage gegen den Beklagten T***** S*****, Schweiz, wegen internationaler und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. 12. 2018 (ON 33). Das Erstgericht habe die internationale und örtliche Zuständigkeit zutreffend zurückgewiesen. Den Revisionsrekurs erachtete es angesichts der Höhe des Streitwerts für jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).

Nach der Zurückweisungsentscheidung des Erstgerichts, aber noch vor Entscheidung des Rekursgerichts stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 16. 11. 2018 (ON 26) einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN. Darin beantragt er, erkennbar gestützt auf § 28 Abs 1 Z 1 JN, die Benennung eines inländischen, örtlich zuständigen Gerichts. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei gegeben. Ein inländischer Gerichtsstand lasse sich aber nicht ermitteln, wenn das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneine. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, dass der Ordinationsantrag nicht sämtlichen Voraussetzungen des § 28 JN entspreche, so sei jedenfalls das Interesse des Klägers an der Benennung eines österreichischen, örtlich zuständigen Gerichts mit dem Interesse, welches § 28 JN berücksichtige, vergleichbar und ein Ordinationsantrag daher zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS‑Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0046568 [T1]; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Der Oberste Gerichtshof ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25; 3 Nc 3/18y Pkt 3.1 = RIS-Justiz RS0046568 [T5]; 3 Nc 3/19z und 6 Nc 2/19z betreffend Parallelverfahren mit anderen Klägern). Die von den Vorinstanzen im vorliegenden Fall übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden.

Ein gleichwertiges Interesse des Antragstellers, das den in § 28 JN genannten Kriterien entspricht (vgl Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 29), liegt nicht vor.

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