European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090NC00020.18T.0913.000
Spruch:
Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Josefstadt zuständig.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12. Juli 2018, GZ 26 Nc 74/18k‑39, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Übernahme des Familienrechtsakts des Bezirksgerichts Innsbruck ablehnte, wird aufgehoben.
Begründung:
Der Antragsteller stellte beim Bezirksgericht Innsbruck gegen seine volljährige Tochter einen Antrag auf Enthebung von seiner Unterhaltspflicht ab 1. 3. 2015. Mit Beschluss vom 4. 7. 2018, 4 Nc 39/17b‑38, sprach das Bezirksgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit zur weiteren Verfahrensführung aus und überwies das Verfahren nach § 44 JN an das Bezirksgericht Josefstadt. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 5. 7. 2018 zugestellt und der Akt an das Bezirksgericht Josefstadt übermittelt.
Mit Beschluss vom 12. 7. 2018 lehnte das Bezirksgericht Josefstadt die Übernahme des Aktes ab und sprach seine Unzuständigkeit aus. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 16. 7. 2018 zugestellt. Nach Rechtskraft beider Beschlüsse legte das Bezirksgericht Josefstadt den Akt zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen. Um Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (vgl RIS-Justiz RS0046391).
Im hier zu beurteilenden Zuständigkeitsstreit haben zwei Gerichte rechtskräftig ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Die (jüngere) Entscheidung des Bezirksgerichts Josefstadt missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS‑Justiz RS0081664), sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS‑Justiz RS0046315; RS0002439).
Der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt verletzte daher die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck und war – ohne auf die Frage nach seiner Richtigkeit einzugehen (RIS-Justiz RS0002439 [T2, T9]) – aufzuheben.
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