Normen
9 Bkd 9/95 | OGH | 21.04.1997 |
12 Bkd 8/01 | OGH | 24.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten zu einer Ausdehnung des Einleitungsbeschlusses wäre aber auch als erteilt anzunehmen, wenn er sich in die Verhandlung zum ausgedehnten Faktum einlässt und nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung widerspricht. (T1) |
4 Bkd 4/03 | OGH | 21.06.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
11 Bkd 7/06 | OGH | 07.05.2007 |
Auch; nur: Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. (T2); Beisatz: Indem sich der Beschuldigte in die Verhandlung zum ausgedehnten Faktum einlässt, sich dazu verantwortet und sich nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung ausspricht. (T3) |
9 Bkd 3/08 | OGH | 23.02.2009 |
Auch; Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T4); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T5) |
20 Ds 14/20v | OGH | 13.04.2021 |
Vgl; nur T2; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19970421_OGH0002_009BKD00009_9500000_001
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