OGH 8Os46/61 (RS0066440)

OGH8Os46/6124.3.1961

Rechtssatz

Zum Tatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Unterhalt des Täters ausschließlich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer stammt, sondern es genügt auch, wenn nur ein Teil seines Unterhaltes aus dieser Quelle stammt. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen Prostituierter und Zuhälter ist unbeachtlich.

Normen

LandstreichereiG 1885 §5 Abs3

8 Os 46/61OGH24.03.1961

Veröff: EvBl 1961/395 S 495 = SSt XXXII/30

9 Os 11/63OGH30.04.1963

Veröff: EvBl 1963/440 S 582

9 Os 107/63OGH12.07.1963
9 Os 130/64OGH01.04.1965
10 Os 85/65OGH29.06.1965
11 Os 182/65OGH18.11.1965

Veröff: EvBl 1966/104 S 134

9 Os 165/65OGH03.02.1966
12 Os 5/67OGH19.04.1967

nur: Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen Prostituierter und Zuhälter ist unbeachtlich. (T1)

9 Os 159/68OGH22.10.1968

nur T1

12 Os 256/68OGH18.12.1968

Beisatz: Der Zuhälter muß bestrebt sein, mit dem Schandlohn der Dirne wenigstens einen nicht völlig unbedeutenden Teil seiner eigenen Lebenshaltungskosten abzudecken, und zwar nach Art einer auf eine gewisse Dauer abgestellten Lebensform. Bloße Bereicherungsabsicht allein genügt nicht. (T2)

11 Os 227/68OGH27.02.1969

Beisatz: Es ist gleichgültig, ob der Zuhälter selbst einem Erwerb nachgeht, über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt und ob er auf die erhaltenen Geldbeträge zur Deckung der Lebenshaltungskosten angewiesen ist oder nicht. (T3)

11 Os 31/69OGH11.09.1969

nur: Zum Tatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Unterhalt des Täters ausschließlich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer stammt, sondern es genügt auch, wenn nur ein Teil seines Unterhaltes aus dieser Quelle stammt. (T4) Beis wie T2 nur: Der Zuhälter muß bestrebt sein, mit dem Schandlohn der Dirne wenigstens einen nicht völlig unbedeutenden Teil seiner eigenen Lebenshaltungskosten abzudecken, und zwar nach Art einer auf eine gewisse Dauer abgestellten Lebensform. (T5)

12 Os 19/70OGH20.03.1970

nur T4

9 Os 85/69OGH23.04.1970

nur T1; Beisatz: Unterlassung einer Arbeit und Aushaltenlassen von Prostituierten, um Strafverfolgung zu entgehen, entschuldigt nicht. (T6)

11 Os 66/71OGH28.06.1971

nur T1; Beis wie T5

9 Os 7/72OGH10.02.1972

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T3

13 Os 18/72OGH10.02.1972

Beis wie T5

12 Os 10/72OGH21.03.1972

Ähnlich; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Daß der Zuhälter darüber hinaus "Gewinn und Vorteil" gezogen hat, ist nicht erforderlich. (T7)

12 Os 54/74OGH11.06.1974

nur T4; Beisatz: Den Unterhalt aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer "sucht" (di fristet), wer sich damit eine mehr oder minder regelmäßig fließende Einkommensquelle erschließen will, mag er auf diese Weise auch nur einen Teil seiner Lebenshaltungskosten decken wollen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19610324_OGH0002_0080OS00046_6100000_001

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