OGH 8ObS6/96 (RS0101987)

OGH8ObS6/9622.2.1996

Rechtssatz

Einem Angestellten, der nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, gebührt kein Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, in der er noch nicht Mitglied des Vertretungsorgans der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen war. § 48 ASGG.

GmbH

 

Normen

IESG §1 Abs6 Z2
UrlG §9

8 ObS 6/96OGH22.02.1996
8 ObS 9/04pOGH17.03.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960222_OGH0002_008OBS00006_9600000_001

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