OGH 8ObS62/97v

OGH8ObS62/97v13.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 102.027,80 netto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1996, GZ 7 Rs 258/96d-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Oktober 1995, GZ 15 Cgs 127/95s-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte gegenüber seiner Arbeitgeberin aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.1993 einen Abfertigungsanspruch im Ausmaß von 12 Monatsentgelten, worauf die Arbeitgeberin 8 Monatsteilbeträge bezahlte. Die 4 restlichen Monatsteilbeträge (fällig am 1.3., 1.4., 1.5. und 1.6.1994) bezahlte sie wegen Zahlungsschwierigkeiten, derentwegen am 21.3.1994 über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, nicht mehr.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Anspruch des Arbeitnehmers anzurechnen seien, weshalb dem Kläger nur mehr die Differenz zwischen dem gesicherten Betrag der Gesamtabfertigung und den Teilzahlungen des Arbeitgebers zustehe (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung (SZ 64/124; 8 ObS 2321/96y) zu erwidern, daß neben dem Schutzcharakter des IESG der Zweck der Grundsicherung und der Finanzierbarkeit des Insolvenz-Ausfallgeldfonds nicht außer Acht gelassen werden darf. Der Hinweis auf den Rückforderungsausschluß gutgläubig verbrauchten Entgelts (vgl Judikat 33 neu = SZ 11/86 = Arb 3893) geht fehl, denn der Rückforderungsausschluß bezieht sich lediglich auf laufendes Entgelt mit Unterhaltscharakter (vgl zur Anrechnung der Abfertigung auf laufendes Entgelt im Falle der unwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses: SZ 66/156). Die Erwartung des Arbeitnehmers, die Abfertigung zur Gänze ausbezahlt zu erhalten, ist bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers vor vollständiger Zahlung der Abfertigung nur nach Maßgabe des sich gemäß § 1 Abs 4a IESG ergebenden Grenzbetrages gesichert, sodaß für einen weitergehenden "Vertrauensschaden" die beklagte Partei nicht einzustehen hat. In diesem Ausmaß ist auch die vorauskalkulierbare Existenzsicherung nach Maßgabe der Grenzbeträge limitiert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben, zumal der Kläger den weitaus überwiegenden Teil seiner Abfertigung vom Arbeitgeber und von der beklagten Partei erhalten hat.

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