Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Rahmen ihres Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld stellte die Klägerin ua auch das Begehren auf Zuspruch der Kosten des Antrages an die beklagte Partei im Ausmaß der tarifmäßigen Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz in Höhe von S 6.600,60, in eventu begehrte sie an Kosten für den Antrag S 750,-- zuzüglich 20 % USt, insgesamt sohin 900,--, in Analogie zur pauschalen Abgeltung bei Vertretung durch bevorrechtete Gläubigerschutzverbände iSd § 13c IESG. Dieser Teil des Antrages wurde abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin S 900,-- mit der Begründung, gemäß § 13c IESG hätte ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband, der statutengemäß in einem Verfahren nach dem IESG einem Anspruchsberechtigten nach § 1 IESG ausnahmslos unentgeltlich Rechtsschutz gewähre, Anspruch auf pauschalierte Abgeltung in Höhe von S 750,-- zuzüglich USt, für die im Zusammenhang der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld aufgelaufenen Unkosten. Dieser Anspruch bestehe auch dann, wenn sich ein solcher Gläubigerschutzverband auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw Steuerberaters bediene. Sie begehre analog zu § 13c IESG ebenfalls diese pauschale Abgeltung, weil nicht erkennbar sei, warum ein Anspruchsberechtigter, der sich nicht eines Gläubigerschutzverbandes zur Vertretung im Verfahren nach dem IESG bediene, sondern direkt einem Anwalt Auftrag und Vollmacht erteile, anders zu behandeln sei. Die Nichterwähnung des berufsmäßigen Parteienvertreters in der zitierten Norm stelle somit eine planwidrige Lücke dar, deren Füllung durch Analogie verfassungsrechtlich geboten sei.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, eine planwidrige Lücke
liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zu, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage fehle.
Die Klägerin erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn und regt die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend § 13c IESG an, falls das erkennende Gericht der Meinung sei, dass eine Analogie ausscheide.
Die beklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zwar aus dem genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu Recht geht das Berufungsgericht in ausführlicher Begründung davon aus, dass Kosten, die dem Arbeitnehmer in dem beim Arbeitsamt anhängig zu machenden Verwaltungsverfahren entstehen, Kosten sind, die einer Partei im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entstehen. Im Verwaltungsverfahren hat aber jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und kommt ein Ersatz der notwendigen Kosten nur dann in Betracht, wenn eine solche von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen wird. Dies ist beim IESG nicht der Fall (9 ObS 17/90 = EvBl 1991/71; 8 ObS 77/01h). Die mit BGBl I 1999/73 neu geschaffene Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (§ 13c IESG) für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, lässt keine analoge Anwendung auf Leistungen von Rechtsanwälten im Verwaltungsverfahren zu. Analogie ist nur bei Vorliegen einer teleologischen Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf dem gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, möglich und geboten. Diesfalls muss aber der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthalten und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordern (SZ 60/172 ua).
Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die nunmehr neu in § 13c IESG geregelte pauschalierte Unkostenabgeltung für die Gläubigerschutzverbände, die statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlich Rechtsschutz gewähren, steht derzeit ausschließlich dem ISA (Erteilung der Bervorrechtung mit V-BGBl 1998/323) zu, weil allein dessen Statuten eine solche Rechtsschutzklausel enthalten, nicht jedoch anderen Gläubigerschutzverbänden oder den Arbeiterkammern und Gewerkschaften, weil die beiden letztgenannten keine Gläubigerschutzverbände sind (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren [IVEG] 193 f).
Die Unkostenabgeltung nach § 13c IESG ist vergleichbar mit der bewährten Regelung des § 58a ASGG für den pauschalierten Aufwandersatz der gesetzlichen Interessenvertretung oder der freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung bei Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Sie wird ebenfalls unmittelbar dem Vertretungsorgan und nicht der antragstellenden Partei zuerkannt.
Das Pauschale an solche Gläubigerschutzverbände soll sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vertretung eines Arbeitnehmers im IESG-Verfahren vorzunehmen sind, entlohnen. Besonders wichtig ist aus der Sicht der Bundessozialämter bzw nun der IAF-Service GmbH die Ermittlung der Nettohöhe des gesicherten Anspruchs, denn nur in diesem Ausmaß gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Ausfallgeld (§ 3 Abs 1 IESG); geschieht dies verlässlich durch den Gläubigerschutzverband, erspart sich das Bundessozialamt bzw die IAF-Service GmbH die Berechnung. Dazu kommen die Vorprüfung strittiger Ansprüche sowie die Antragstellung in standardisierter Form (Konecny/Riel aaO 194 f).
Daraus zeigt sich, dass die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände iSd § 13c IESG schon von ihrer Zielsetzung, ihrer Struktur und ihrem Leistungsvolumen mit Rechtsanwälten nicht vergleichbar sind. Nicht der Partei, sondern dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband sind pauschalierte Unkosten für ihre grundsätzlich und ausnahmslos für die Arbeitnehmer kostenlos erbrachte Tätigkeit zuzuerkennen. Lässt sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so wird dieser nicht für sie unentgeltlich tätig; die Partei, die die Kosten im Verwaltungsverfahren auch bei Obsiegen nicht ersetzt bekommt, muss den von ihr beauftragten Anwalt entlohnen.
Aus diesen Überlegungen, die zeigen, dass Grund und Anlass des speziell nur bestimmten Gläubigerschutzverbänden zuerkannten pauschalierten Kostenersatzanspruches völlig andere sind, als der Kostenersatzanspruch des Rechtsanwalts an seine Partei, folgt, dass eine analoge Anwendung des § 13c IESG im Sinne des Begehrens der Klägerin ausscheidet. Eine relevante Verfassungswidrigkeit des § 13c IESG vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Denkt man sich die Sonderregelung des § 13c IESG weg, dann hätte die Klägerin die Kosten des IESG-Verwaltungsverfahren selbst zu tragen und, für den Fall, dass sie einen Rechtsanwalt einschaltet, diesem seine Kosten zu ersetzen.
Aus den dargelegten Erwägungen hält der erkennende Senat die Regelung auch nicht für verfassungsrechtlich bedenklich, zumal der bevorrechtete Gläubigerschutzverband iSd § 13c IESG unentgeltlich für den Arbeitnehmer einschreitet und der IAF-Service GmbH die Aufträge der Arbeitnehmer fachgerecht aufbereitet und somit dieser Instituion einen sonst von ihr zugetragenen Aufwand abnimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht kein Anlass.
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