OGH 8ObS26/95

OGH8ObS26/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Franz H*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 3.526,40 sA (Revisionsinteresse S 2.500,46 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1995, GZ 33 Rs 118/94-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Februar 1994, GZ 19 Cgs 68/93s-7, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.031,36 (einschließlich S 338,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im von der Revision betroffenen Bereich jedenfalls zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist im übrigen zu erwidern:

Auszugehen ist jetzt davon, daß der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Kreditkarte, für die er gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ausfallsbürgschaft übernehmen mußte, ausgestellt erhalten hat, mit der Weisung, sämtliche im Zusammenhang mit einer Dienstreise getätigten Auslagen mit dieser zu decken. Bei dem nunmehr geltend gemachten Klagsbetrag handelte es sich um Reisespesen für eine Dienstreise, deren Hotelkosten der Kläger auftragsgemäß für sich und einen mitreisenden Mitarbeiter, für den der Arbeitgeber noch keine eigene Kreditkarte ausgestellt hatte, mittels der für ihn ausgestellten Kreditkarte beglichen hat.

Die beklagte Partei gesteht nunmehr selbst zu, daß es sich bei dem auf den Kläger entfallenden Teil der Nächtigungskosten um einen gesicherten Anspruch auf Auslagenersatz handelt, der seinen Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis hat: Es kann bei der Beurteilung, ob es sich um einen gesicherten Anspruch nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG handelt, keinen Unterschied machen, ob der Kläger Nächtigungskosten vorerst aus eigenem bestreitet und sodann von seinem Dienstgeber Auslagenersatz fordert, oder ob er vorerst auftragsgemäß, mit einer auf ihn ausgestellten Kreditkarte zahlt, deren Konto von seinem Arbeitgeber zu begleichen ist, und - weil er nun wegen Nichtabdeckung des Kontos durch den Arbeitgeber vom Kredit-Karten-Unternehmen als Ausfallsbürge in Anspruch genommen worden ist - Ersatz begehrt.

Gleiches gilt aber auch für die Nächtigungskosten seines Kollegen, die er auftragsgemäß für diesen mittels der Kreditkarte beglichen hat. Der Ersatz dieser Kosten wäre für seinen Kollegen, wenn sie dieser selbst getätigt hätte, Auslagenersatz und somit ein gesicherter Anspruch gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, mittels seiner Kreditkarte auch die Hotelrechnung seines Kollegen mitzubegleichen. Daß auch diese Zahlung letztlich ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis hat, kann aber nicht zweifelhaft sein. Es kann dem Kläger nicht ernsthaft unterstellt werden, er habe seinem Dienstgeber durch die Begleichung der Nächtigungsgebühren eines Mitarbeiters mittels der auf ihn ausgestellten Kreditkarte einen Kredit einräumen wollen. Der Beweggrund des Klägers war vielmehr die unmittelbare, üblicherweise problemlose Abdeckung entstandener Reisespesen der gemeinsamen Dienstreise im Auftrag seines Dienstgebers. Die Nächtigungskosten des Mitarbeiters sind daher von Barauslagenersatz mitumfaßt.

Es liegt auch kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes vor, wenn es die Teilzahlung, die der Dienstgeber noch auf das Kreditkartenkonto geleistet hat, nicht zur Gänze auf den gesicherten Anspruch des Klägers angerechnet hat. Es handelt sich bei dieser Teilzahlung des Dienstgebers nicht um eine solche an den Dienstnehmer, sondern um eine Begleichung einer Schuld gegenüber einem Dritten, nämlich der Kreditkartenfirma, sodaß die Voraussetzungen für eine Anrechnung (vgl 9 ObS 16/91) nicht vorliegen. Ob die Teilanrechnung, die sich auf die im Zusammenhang mit der Führung des Kreditkartenkontos aufgelaufenen Zinsen und Kosten bezieht, zutreffend ist, hat der Oberste Gerichtshof mangels Anfechtung dieser Teilabweisung durch den Kläger nicht zu überprüfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte