OGH 8ObS22/95

OGH8ObS22/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sonja B*****, vertreten durch Dr.Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Wien, Niederösterreich und Burgenland (vormals Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 64.315,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1995, GZ 33 Rs 110/94-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Mai 1994, GZ 14 Cgs 22/94-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Revisionskosten selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil ist zutreffend, sodaß gemäß § 48 ASGG darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken:

Im Verfahren ist unbestritten, daß die Klägerin ihre Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes nicht innerhalb der Präklusivfrist des § 34 AngG geltend gemacht hat. Die Klägerin vermeint jedoch, daß durch das vom Notgeschäftsführer im Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs.3 IESG abgegebene Anerkenntnis die bereits verfallene Forderung wieder aufgelebt sei.

Gemäß § 7 Abs.1 IESG ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden. Weiters hat es, soweit der dritte Satz des § 6 Abs.5 IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Das ergibt sich nicht nur aus der zitierten Bestimmung, sondern auch aus § 60 Abs.2 KO idF des IRÄG. Die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches ist daher in bezug auf die Bindungswirkung mit gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt (9 ObS 15/88). Andere als die im Gesetz normierten Bindungswirkungen gibt es nicht. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist in den nicht im Gesetz genannten Fällen an eine Erklärung des Masseverwalters oder Dienstgebers über die Richtigkeit oder Höhe einer Forderung nicht gebunden. Eine derartige Erklärung unterliegt der freien Beweiswürdigung. Ihr kommt nicht der Charakter einer konstitutiven Willenserklärung zu, sondern lediglich jene einer Wissenserklärung über die nach Meinung des Erklärenden bestehende Rechtslage (Arb 10.098; EvBl 1991/6; Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmes bei Insolvenz3, 214).

Daß die Forderung der Klägerin gerichtlich festgestellt wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet. Da ein Konkursantrag gegen den Dienstgeber mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, liegt auch kein Fall der insolvenzrechtlichen Feststellung einer gesicherten Forderung vor. Der außerhalb des Insolvenzverfahrens abgegebenen Erklärung des Notgeschäftsführers im Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs.3 IESG kommt - wie dargestellt - die Wirkung eines Anerkenntnisses nicht zu.

Die Kostenentscheidung ist im § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG begründet. Umstände, die einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit rechtfertigen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

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