Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 21.10.1992 bis zu seinem vorzeitigen Austritt am 5.7.1993 beim Einzelhandelskaufmann Martin H*****, über dessen Vermögen am 25.6.1993 der Konkurs eröffnet wurde, als Arbeiter beschäftigt. Er leistete vom 1.4.1993 bis 31.11.1993 Präsenzdienst.
Der Kläger begehrte Insolvenzausfallgeld für die Zeit vom 1.12.1993 (Ende des Präsenzdienstes) bis zum 11.1.1994; dieser Zeitraum umfaßt den nach § 13 Abs 1 Z 3 APSG kündigungsgeschützten Zeitraum von einem Monat zuzüglich der Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die erste Instanz wies das Klagebehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage des Beginnes des Laufes der Dreimonatsfrist des § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bekannt sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Bestimmung des § 46 ASGG idF Art I Z 18 der ASGG Nov 1994 ist gemäß Art X § 2 Z 7 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31.12.1994 liegt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 31.8.1994, 8 Ob A 268/94 = WBl 1995, 34 = RdW 1995, 147 ausgesprochen, daß im Fall einer "entgeltfortzahlungsfreien Periode" der Dreimonatszeitraum bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt und nicht erst - wie dies der Kläger in seinem Rechtsmittel vertritt - mit dem späteren Beginn des fiktiven Entgeltanspruches.
Die bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne aktuelle Entgeltansprüche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung begünstigende Bestimmung des § 3 Abs 3 a IESG ist nicht anwendbar, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht rechtzeitig angetreten hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden weder vom Kläger bescheinigt, noch sind solche nach der Aktenlage gegeben. Besondere rechtliche Schwierigkeiten waren im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Revisionserhebung bereits veröffentlichte Vorentscheidung nicht (mehr) gegeben.
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