OGH 8ObS13/04a (RS0119347)

OGH8ObS13/04a22.10.2010

Rechtssatz

Die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik wirkt unabhängig vom Wollen der Beteiligten, insbesondere des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers. Umgehungsgeschäfte zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber, die darauf abzielen, die Eintrittsautomatik des AVRAG und die damit verbundene Haftung des Betriebserwerbers für sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers zu unterlaufen, sind im Sinne des § 879 ABGB unwirksam. Das hat umso mehr zu gelten, wenn die zwischen Erwerber und altem Betriebsinhaber gewählte Konstruktion überdies den Zweck verfolgt, die Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des Betriebes beim Erwerber, allerdings unter Befreiung von Altlasten, die auf den Fonds überwälzt werden sollen, weiter zu beschäftigen. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den insolvent gewordenen Veräußerer, der nach einer vom Veräußerer provozierten Austrittserklärung vom Erwerber in Umgehungsabsicht weiterbeschäftigt wird, sind daher nicht gesichert.

Normen

ABGB §879 CIIo2
AVRAG §3 Abs1
IESG §1 Abs1

8 ObS 13/04aOGH26.08.2004
8 ObA 43/04pOGH22.12.2004

Auch

8 ObA 63/04dOGH30.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Wurde der Arbeitnehmer nicht zu gleichen Bedingungen, sondern mit etwas geringerem Entgelt, wieder beim Erwerber eingestellt, liegt aber eine Verletzung der relativ zwingenden Bestimmungen des AVRAGs und der ebenso zwingenden Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG in der Fassung EG-RL 98/50/EG vor. (T1)

9 ObA 121/09yOGH22.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des AVRAG vor, so tritt dieser unabhängig vom Wollen der Beteiligten ein. (T2); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T3); Veröff: SZ 2010/139

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_008OBS00013_04A0000_001

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