Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das IESG ist - soweit hier von Interesse - gemäß seinem § 1 Abs 1 nur auf (ehemalige) Arbeitnehmer und gemäß seinem hier anwendbaren § 2 Z 2 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 107/1997 (§ 17a Abs 10 idF der zitierten Novelle) auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG) anzuwenden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übte die Klägerin aber in der von ihr als Arbeitgeber bezeichneten GmbH, die in ihrem Interesse gegründet und fortgeführt wurde, sämtliche Unternehmerfunktionen aus. Die Vorinstanzen erachteten als nicht feststellbar, daß die Tätigkeit der Klägerin den Anordnungen oder der Kontrolle des Geschäftsführers unterworfen war, daß sie in eine vorgegebene Arbeitsorganisation eingebunden war oder daß ihr Arbeitszeit und Arbeitsort vorgegeben waren. Sie hat von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit auch kein Entgelt erhalten. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (zu den dafür erforderlichen Voraussetzungen: WBl 1995, 36 mwN) zu Recht verneint. Auch als arbeitnehmerähnlich (zum Begriff: Kuderna, ASGG, Anm 10 zu § 51) kann die organisatorisch unabhängige und ohne Zahlung eines Entgeltes durchgeführte Tätigkeit der die wesentlichen Unternehmerfunktionen ausübenden Klägerin nicht qualifiziert werden.
Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Beim Verfasser der Berufung - Rechtsanwalt Dr.Rössler - handelt es sich um den der Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe mit Bescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsvertreter. Daß der Klägerin nicht der von ihr angestrebte Vertreter - die Rechtsanwältin Dr.Roessler-Thaler - beigegeben wurde, hat sie sich im übrigen selbst zuzuschreiben, weil in ihrem Verfahrenshilfeantrag nur von der "Kanzlei Dr.Rössler" die Rede ist. Vorbehalte der Klägerin gegen das Verhalten des ihr beigegebenen Vertreters begründen keinen Mangel des Berufungsverfahrens.
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