Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers, der aus der rechtswidrigen, schuldhaften und nicht vollständigen Abfuhr tatsächlich zu entrichtender Sozialversicherungsbeiträge resultiert, wodurch der Arbeitnehmer eine geringere Pension bezieht als er bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Beträge erhalten hätte, ist bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung dem Grunde nach entstanden; liegt dieser Zeitpunkt vor Konkurseröffnung, gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz - Ausfallsgeld in Höhe des Differenzbetrages, das nicht mit dem Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung beschränkt ist. Es handelt sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 15 KO, die kapitalisiert und unter Abzug der Zwischenzinsen (§ 14 Abs 3 KO) zusteht.
8 ObS 1/18g | OGH | 26.02.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Dies ist auf den Fall der Nichtabfuhr von Beiträgen nach dem BMSVG nicht übertragbar. Das IESG sieht für die Sicherung der Abfertigung alt die Absicherung nach §§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 4a IESG und für die Abfertigung neu die Absicherung nach §§ 1b (für Überweisungsbeträge) und 13d IESG (für offene Beträge) vor. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_008OBS00010_9500000_001
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