Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes zu klären ist. "Anhängige Verfahren" iSd § 190 Abs 1 ZPO sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert (Fasching Komm II 923 ff mwN) -, daher auch solche, die derzeit ruhen, sofern nur ihre Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist. Für eine einschränkende Auslegung im Sinn der Rechtsmittelausführungen, nämlich daß darunter "eindeutig" nur Rechtssachen gemeint seien, deren Fortgang und Abschluß zu erwarten bzw gesichert sei, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Aus dem Gesetzestext und dem Sinn der Unterbrechungsbestimmung ergibt sich vielmehr klar das Gegenteil. Sollte sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellen, daß dieses mangels Vollbeendigung der dort beklagten GmbH einzustellen ist (vgl S 8 der rekursgerichtlichen Entscheidung mwN), steht es der Klägerin frei, im vorliegenden Verfahren einen Fortsetzungsantrag zu stellen.
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