Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 2 Abs 1 ASGG, § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des § 1 Abs 4 IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Vielmehr ist für die Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. Für die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung ist dann aber das Monatsentgelt durch die durchschnittliche Anzahl der Werktage, somit den Faktor 26, zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage zu vervielfachen, da anderenfalls die Urlaubsentschädigung für einen Monat Urlaub geringer wäre als das sonst zustehende Monatsentgelt (SZ 63/191; 9 ObS 26/89; 8 ObS 21/94).
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