OGH 8ObA92/15k

OGH8ObA92/15k20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Oberösterreich, 4021 Linz, Landhausplatz 1, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00092.15K.1220.000

 

Spruch:

Das Verfahren 8 ObA 92/15k wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass Landesvertragslehrpersonen, auf deren Dienstverhältnis das LVG iVm dem VBG anzuwenden ist, dem Antragsgegner gegenüber das Recht darauf haben, dass

1. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm dem VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I 2015/32) als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I 2015/32 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten (Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären) zur Gänze – in eventu die Lehrzeiten; in eventu die einschlägigen Lehrzeiten – zu berücksichtigen sind,

2. die besoldungsrechtliche Einstufung als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I 2015/32 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts mit der Maßgabe erfolgt, dass der Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe zwei (anstatt fünf) Jahre beträgt,

3. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm dem VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I 2015/32) als Grundlage der Entlohnung bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I 2015/32 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts auch jene Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden mit Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (ink. Verwaltungspraktikum) betreffen, und

4. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm dem VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I 2015/32) als Grundlage der Entlohnung bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I 2015/32 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts die Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden ohne Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (inkl Verwaltungspraktikum) betreffen.

Den Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG begründete der Antragsteller wie folgt: In § 26 VBG sei die Berechnung des Besoldungsdienstalters (vormals Vorrückungsstichtags) und die Anrechnung von Vordienstzeiten geregelt. Die vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung durch § 26 VBG sei auch durch dessen Novellierung nicht beseitigt worden, was der EuGH in mehreren Entscheidungen ausgesprochen habe. Auch die in Reaktion auf diese Entwicklung der Rechtsprechung auf Unionsebene ergangene Besoldungsreform 2015, BGBl I 2015/32, habe weder die Altersdiskriminierung noch eine mögliche Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei der Anrechnung von Vordienstzeiten beseitigt.

Der Antragsteller hat ua zu 9 ObA 141/15y gegenüber dem Bund (als Dienstgeber seiner Vertragsbediensteten) einen inhaltlich gleichlautenden Feststellungsantrag gestellt und darin auch die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH angeregt.

Der Antragsgegner regte unter Hinweis auf das vom Antragsteller gegen den Bund geführte Verfahren die Aussetzung des Verfahrens an.

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren 9 ObA 141/15y hat der neunte Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellten Rechtsfragen sind auch für das vorliegende Verfahren präjudiziell.

Dieses ist daher aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS‑Justiz RS0110583).

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