Spruch:
Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der Klägerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil teilweise nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung eines Mehrbegehrens von 2.175,38 EUR sA als (weiteres) Teilurteil (I des berufungsgerichtlichen Urteilsspruches). Dieses Teilurteil des Berufungsgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin und des Beklagten Folge und hob das Ersturteil in seiner Entscheidung über die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung und im Umfang der Kostenentscheidung auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung über die Gegenforderung und die Kosten. Das Berufungsgericht nahm in diesen Beschluss keinen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf, dass ein Rekurs zulässig ist.
Nur gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der Klägerin. Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0043898).
Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt.
Der Rekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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