Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.267,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der vorzeitige Austritt des Klägers sei unberechtigt erfolgt, weil der beklagte Arbeitgeber ihm eine, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechende erleichterte Arbeit im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung als Tischler angeboten hat, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände der Kläger das schriftliche Anbot der beklagten Partei, ihm eine Erleichterung seiner Arbeit zu ermöglichen (durch zumindest vorübergehend andere Organisation der Arbeitsabläufe) als nicht ausreichend konkret und bestimmt bzw als vage Versprechung (Vertröstung) ansieht. Sofern der Kläger meint, die angebotene Arbeitserleichterung wäre nur vorübergehend, wäre ihm der vorzeitige Austritt dann offengestanden, wenn der Arbeitgeber die vorübergehende Arbeitserleichterung für beendet erklärt oder faktisch beendet hätte. Vielmehr ergeben sich schwerwiegende Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Verlangens des Klägers nach einem anderen Arbeitsplatz, wenn er ohne vorausgehenden Arbeitsversuch sein Arbeitsverhältnis zum 2. 5. 1997 beendete und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber antrat. Der Kläger bleibt auch eine überzeugende Erklärung dafür schuldig, warum der Versuch, die erleichterte Arbeit durch einige Zeit hindurch zu verrichten, sinnlos gewesen sein sollte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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