OGH 8ObA74/11g (RS0127639)

OGH8ObA74/11g20.1.2012

Rechtssatz

Nationale Arbeitskräfteüberlassungvorschriften im Sinn von Schutzbestimmungen zugunsten überlassener Arbeitnehmer fallen in den koordinierten Bereich nach Art 3 Abs 1 lit a - g der Entsenderichtlinie 96/71/EG. Den Mitgliedstaaten ist es im Anwendungsbereich der Richtlinie nach deren Art 1 demnach erlaubt, derartige Vorschriften auch auf aus dem EU‑(EWR‑)Ausland entsendete Arbeitnehmer anzuwenden. Solche Arbeitnehmer können die Schutzbestimmungen des AÜG unmittelbar für sich in Anspruch nehmen. Bei den zwingenden Schutzbestimmungen im koordinierten Bereich der Richtlinie handelt es sich um Sonderkollisionsrecht, das auf das Recht des Aufnahmestaats verweist, weshalb es auf eine vertragliche Rechtswahl oder den Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung nicht ankommt.

Normen

AÜG §11
AVRAG §7b
EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie 396L0071 Art3 Abs1

8 ObA 74/11gOGH20.01.2012

Beisatz: Da es sich bei § 11 Abs 2 Z 5 AÜG, wonach gesetzliche Verfalls- und Verjährungsvorschriften nicht einzelvertraglich verkürzt werden dürfen, um eine Arbeitskräfteüberlassungsvorschrift iSd Art 3 Abs 1 lit d der Entsenderichtlinie handelt, die damit in den koordinierten Bereich (Kernbereich) der zwingenden Schutzbestimmungen im Sinn der Richtlinie fällt, gelangt diese Schutzbestimmung ungeachtet der getroffenen Rechtswahl als relevantes Schutzniveau des Aufnahmestaats auf den zu beurteilenden Arbeitsvertrag zur Anwendung. (T1); Bem: Richtigstellung des RS‑Textes im Sinn des berichtigten Entscheidungstextes ‑ November 2012 (T1a)<br/>Veröff: SZ 2012/11

Dokumentnummer

JJR_20120120_OGH0002_008OBA00074_11G0000_001

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