OGH 8ObA72/13s (RS0129352)

OGH8ObA72/13s29.11.2013

Rechtssatz

Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe, die nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Wenn die Konventionalstrafe den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel sanktioniert, kommt es auf den Schaden an, der durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entsteht. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel ist dies der durch das vertragswidrige Abwerben von Kunden dem bisherigen Dienstgeber entgangene Nettogewinn.

Normen

ABGB §1336 F
AngG §36 III
AngG §38

8 ObA 72/13sOGH29.11.2013

Veröff: SZ 2013/121

Dokumentnummer

JJR_20131129_OGH0002_008OBA00072_13S0000_001

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