OGH 8ObA7/02s

OGH8ObA7/02s21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tatjana B*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Emmanuel V*****, vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 14.978,47 sA brutto (Revisionsinteresse EUR 13.328,46 brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2001, GZ 8 Ra 321/01m-23, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 2001, GZ 22 Cga 43/00d-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 812,41 (darin EUR 135,41 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte die Klägerin zu Unrecht entlassen hat (kein eigenmächtiger Urlaubsantritt, keine Vortäuschung einer Krankheit), zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen.

Der Beklagte vermag der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er versucht vielmehr im Rahmen der Rechtsrüge den festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise zu seinen Gunsten zurechtzurücken und macht unzulässige Neuerungen hinsichtlich des ihm angeblich nicht bekannten Umfanges und der Art ("Führungskraft in leitender Funktion") der ihm an sich bekannten Nebenbeschäftigung der Klägerin geltend, wobei ein Tätigwerden im Geschäftszweig des Beklagten nicht behauptet wird, was jedoch im Übrigen nach § 27 Z 3 AngG Voraussetzung der Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes wäre.

Die Kostenentscheidung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht bekämpfbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte