Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Silvia L*****, vertreten durch Dr. Karl Fischer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Christian R*****, 2. Georg R*****, alle vertreten durch Baar-Baarenfels Breiteneder, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.378,89 EUR brutto sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2005, GZ 7 Ra 101/05g-16, womit der Rekurs der „KR A***** GesnbR" gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2005, GZ 26 Cga 126/04v-9, zurückgewiesen wurde und womit über Rekurs der beklagten Parteien der genannte Beschluss bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht berichtigte die Parteienbezeichnung der Beklagten von „KR A***** GesnbR" auf die nunmehrigen drei Beklagten.
Das Rekursgericht wies den dagegen von der GesbR erhobenen Rekurs zurück und gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs für die GesbR nicht zulässig und der Revisionsrekurs für die Beklagten gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen nur von den Beklagten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig:
Nach Aufhebung des § 47 ASGG durch die ZVN 2002 BGBl I 2002/76 sind gänzlich bestätigende Beschlüsse nunmehr auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen absolut unanfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 117).
Der von den Beklagten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes war daher zurückzuweisen.
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