Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.699,- (darin S 3.616,50 Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Drogenkonsum mag in beruflichem Streß eine (Mit-)Ursache haben, kann aber dadurch gegenüber dem Arbeitgeber nicht gerechtfertigt werden, weil dieser mit derart inadäquaten Reaktionen nicht rechnen muß. Daß es bei objektiver Beurteilung für die innerbetrieblichen Interessen einer großen Tageszeitung und deren Ruf in der Öffentlichkeit abträglich ist, einen wegen Drogenkonsums und -handels in großem Umfang verurteilten Sportreporter auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, bedarf keiner weiteren Erörterung.
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