OGH 8ObA51/04i

OGH8ObA51/04i27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt, 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F. T*****, wegen EUR 622.540,49 (Revisionsrekursinteresse EUR 588.020,89), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Ra 157/03i-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Teil der Klage auf Feststellung von Konkursforderungen wegen einer bereits davor erhobenen und dem beklagten Masseverwalter zugestellten Klage zurückgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers macht im Wesentlichen nur geltend, dass der erstinstanzliche Beschluss über die Zurückweisung der Klage undatiert gewesen sei, keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und die andere Klage auch später eingereicht worden sei. Eine vom Obersten Gerichtshof entsprechend § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage wird damit jedoch nicht dargestellt. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl in diesem Zusammenhang Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mwN; MGA ZPO15 § 526 E 29 mwN etwa EvBl 2000/129). Hinsichtlich der Frage der Streitanhängigkeit entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass dafür die Zustellung der Klage entscheidend ist (vgl Berger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 232, 233 Rz 4 mwN).

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