OGH 8ObA43/09w (RS0125343)

OGH8ObA43/09w27.9.2022

Rechtssatz

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber.

Normen

nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60

8 ObA 43/09wOGH29.09.2009
9 ObA 43/13hOGH27.08.2013

Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass keine weitere Verwendbarkeit bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft den Arbeitgeber, ist doch der maßgebliche Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995. (T2)

8 ObA 66/22xOGH27.09.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_008OBA00043_09W0000_001

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