OGH 8ObA41/97f (RS0107830)

OGH8ObA41/97f12.6.1997

Rechtssatz

Es besteht eine Pflicht des Dienstnehmers, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Dienstgeber mitzuteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat.

Normen

BEinstG §8

8 ObA 41/97fOGH12.06.1997
9 ObA 240/02pOGH02.04.2003

Beisatz: Wirkt sich allerdings die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers weder auf seine Einsatzfähigkeit aus, noch war allenfalls eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben, wird durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des Dienstgebers nicht derart erschüttert, dass ihm die Fortsetzung eines (hier:) bereits acht Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre. (T1)

9 ObA 30/06mOGH07.06.2006
8 ObA 48/06aOGH19.06.2006

Beis wie T1; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht. (T2)

9 ObA 46/07sOGH28.09.2007
9 ObA 107/15yOGH26.11.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/134

Dokumentnummer

JJR_19970612_OGH0002_008OBA00041_97F0000_003

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