Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 676,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen, sondern hat daraus den rechtlichen Schluß gezogen, die Klägerin habe davon ausgehen können, daß ihr die Zulage für die gesamte Zeit ihrer Beschäftigung bei der beklagten Partei zugesagt wurde. Dieser rechtliche Schluß ist mit der Feststellung des Erstgerichtes, von einer befristeten Auszahlung sei nie die Rede gewesen, nicht nur vereinbar, sondern wird durch diese Feststellung sogar gestützt.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der von der beklagten Partei mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen stellt der Bund der beklagten Partei den Lehrkörper für deren mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule im Subventionsweg zur Verfügung. Die beklagte Partei hat keinen Einfluß auf die Bestellung, Versetzung, Abberufung, Beförderung, Entlohnung und Pensionierung des ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrpersonals. Die Klägerin war zunächst an einer Schule des Bundes als Lehrerin tätig. Als ihr angeboten wurde, in der von der beklagten Partei betriebenen Privatschule zu arbeiten, führte die Klägerin mit dem Direktor dieser Schule ein Gespräch über die dortigen Anforderungen und Arbeitsbedingungen. Auf die Frage der Klägerin, ob eine allfällige Beschäftigung an der Privatschule Auswirkungen auf ihr Dienstverhältnis zum Bund habe, erhielt sie die Antwort, daß keinerlei Nachteile für sie entstehen würden und sie darüber hinaus eine Zulage erhalten werde; hiebei war keine Rede davon, daß es sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung handle. Daraufhin wurde die Klägerin mit ihrer Zustimmung vom Landesschulrat für Tirol an die Privatschule der beklagten Partei versetzt und unterrichtete dort ab dem Schuljahr 1980/81. Mit 1.April 1983 wurde die Klägerin vom Bund pragmatisiert. Die Klägerin erhielt von Anfang an von der beklagten Partei eine Zahlung in Höhe von 15 % ihres vom Bund gezahlten Bruttogehaltes, und zwar zunächst 12 mal jährlich und ab dem Schuljahr 1989/90 14 mal jährlich. Diese Zahlung wurde von der beklagten Partei zusätzlich zu dem von Bund gezahlten Gehalt gewährt, allfällige über die Lehrverpflichtung hinausgehende Mehrleistungen der Klägerin für die beklagte Partei wurden von dieser gesondert honoriert. Mit Schreiben vom 19.Juni 1992 kündigte die beklagte Partei diese Zulage auf und zahlt sie seit Oktober 1992 nicht mehr aus.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Klägerin die Zulage gewährt, um sie an die Privatschule der beklagten Partei zu bringen; es steht nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch dem, dem die Dienstleistungen zugute kommen, frei, zur besonderen Motivation und besseren Rekrutierung von Arbeitnehmern zusätzliches Entgelt zuzusagen und zu leisten. Da der Klägerin dieses Entgelt im Zusammenhang mit ihrer Zuteilung an die Schule der beklagten Partei und ihrer dortigen Dienstleistung und - anders als in dem der Entscheidung DRdA 1993/25 (zust Resch) zugrundeliegenden, ähnlich gelagerten Fall - ohne jede Befristung und ohne Widerrufsvorbehalt zugesagt wurde, mußte die Klägerin diese Zusage dahin auslegen, daß ihr die versprochene Zusatzleistung für die Dauer ihrer Dienstleistung an der Schule der beklagten Partei gebühren sollte. Da die beklagte Partei die Zulage nicht etwa für eine eigenständige
Arbeitsleistung der Klägerin (siehe ZAS 1982/29 [zust Mayer-Maly] =
DRdA 1983/14 [krit Jabornegg] = Arb 10.038; Krejci in Rummel ABGB2 I
§§ 1158 bis 1159 c Rz 55) oder eine sonstige mit dem Arbeitsverhältnis nicht notwendig verbundene, vorübergehende zusätzliche Belastung wie etwa eine Entsendung ins Ausland (vgl SZ 61/195; ARD 4108/18/89; RZ 1992/40), sondern für die von ihr aufgrund des Dienstverhältnisses mit dem Bund ohnehin geschuldeten Leistungen zusagte, ist jedenfalls mangels eines entsprechenden Vorbehaltes eine Kündigung nur des durch die Zusage der beklagten Partei begründeten Dauerschuldverhältnisses nicht zulässig, da sie auf eine Teilkündigung bloß bezüglich des Entgeltes bei unveränderter Arbeitsleistung der Klägerin an der von der beklagten Partei betriebenen Privatschule hinauslaufen würde.
Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei keinen Einfluß auf das mit dem Bund bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Klägerin habe, müsse ihr eine Gestaltungsfunktion bezüglich des von ihr eingegangenen Dauerschuldverhältnisses zugestanden werden, ist ihr zu erwidern, daß die beklagte Partei bereits bei Eingehen des Dauerschuldverhältnisses mit der Klägerin keine Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich des Dienstverhältnisses der Klägerin mit dem Bund hatte und dennoch der Klägerin die Zusatzleistung ohne Widerrufsvorbehalt zusagte, um sie zu einer Zustimmung zur Versetzung an die von der beklagten Partei betriebene Privatschule zu veranlassen. Im übrigen hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet, daß die Klägerin ein Verhalten gesetzt hätte, das eine vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund rechtfertigen würde. Soweit sich die Revisionswerberin hingegen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge Verschlechterung der finanziellen Situation der beklagten Partei beruft, ist ihr zu erwidern, daß mangels Widerrufsvorbehaltes für den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei deren unveränderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht Geschäftsgrundlage für die Zusage der Zusatzleistung an die Klägerin war (siehe DRdA 1989/30 = RdW 1989, 103 = JBl 1989, 264). Mit der Steigerung des Gehaltes der Klägerin durch Biennalsprünge mußte die beklagte Partei im Zeitpunkt der Zusage der zusätzlichen Leistung rechnen; eine Änderung der Geschäftsgrundlage kann sie aus dieser vorhersehbaren Gehaltsentwicklung daher nicht ableiten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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