Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 16.785,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.797,50 USt) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Provisionsvereinbarung im Arbeitsvertrag des Klägers dahin ausgelegt, daß ihm ein Provisionsanspruch nur für von ihm abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte ohne weitergehenden Gebiets- oder Kundenschutz gebühre, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung die Urkundenauslegung grundsätzlich zur rechtlichen Beurteilung gehört, es sei denn, daß zur Auslegung des Urkundeninhalts auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen werden (Kodek-Rechberger, Rz 2 zu § 498 ZPO). Soferne der Kläger daher ein bestimmtes Vertragsverständnis der Parteien, das aufgrund von über die Urkunde hinausgehenden Beweisergebnissen gewonnen wurde, angreift, wendet er sich gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatfrage.
Die sogenannte "Unklarheitenregel" des § 915 zweiter Halbsatz ABGB für entgeltliche Verträge ist subsidiär ("im Zweifel") erst dann zur Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der (erklärten) Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (Koziol-Welser Grundriß I9, 93; Rummel-Rummel ABGB2, Rz 1 zu § 915). Ein eindeutiges Ergebnis der Auslegung gemäß § 914 ABGB, auch wenn es dem Arbeitnehmer weniger vorteilhaft als das von ihm behauptete ist, wird dadurch allein noch nicht zweifelhaft, daß sich der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen dieser Formulierung bedient hat bzw der Vertrag von ihm verfaßt wurde oder die strittige Regelung auf einen Vorschlag des Arbeitgebers zurückgeführt werden kann. Die bloße Mitarbeit (Projektleitung und Abrechnung) begründet vereinbarungsgemäß noch keinen durch die Vermittlung oder den Abschluß des Geschäftes bedingten Provisionsanspruch.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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