OGH 8ObA327/97i

OGH8ObA327/97i30.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Dr.Peter Fischer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl M*****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz-Eckhard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 241.492,-

brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Juni 1996, GZ 7 Ra 134/96v-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.November 1995, GZ 29 Cga 34/93v-48, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.195,- (darin S 2.032,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Rechtliche Beurteilung

In dem langwierigen und umfangreichen Verfahren erster Instanz, in dem die beklagte Partei immer wieder neue angebliche Entlassungsgründe nachschob, die sich großteils auf Tatsachen stützten, die nicht verifiziert werden konnten und im übrigen keinen Entlassungsgrund darstellen, hat die beklagte Partei dem Umstand, den sie nun zum Zentralpunkt ihrer Revisionsausführungen macht, nämlich daß der Kläger als Leiter der Gießereiwerkstatt seinen Untergebenen am 23.12.1992 ab 10 Uhr Zeitausgleich für die geleistete Überstunden gewährte, ohne den Geschäftsführer der Beklagten zu fragen, keine besondere Bedeutung zugemessen.

Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß dem Kläger die Weisung erteilt worden war, ab nun Zeitausgleich nicht wie bisher eigenständig, sondern nur mehr mit Zustimmung des Geschäftsführers zu gewähren, sowie daß der Kläger weiterhin nur dann um Erlaubnis fragte, wenn er Zweifel an dessen Einverständnis hatte. Wenn auch ausdrückliche Feststellungen darüber fehlen, ob der Geschäftsführer von der teilweisen Nichtbeachtung diese Weisung wußte, so ist doch schon im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Dauer der Gewährung des Zeitausgleiches und der sie begleitenden Umstände darin nur eine Ordnungswidrigkeit zu sehen, der nicht die Bedeutung eines Entlassungsgrundes beizumessen ist. Dringende Arbeiten, die vor Weihnachten noch hätten fertiggestellt werden können, lagen nicht vor; hinsichtlich der Dringlichkeit eines an sich geringfügigen Auftrags (Zusammenstellung einer Figurengruppe, die für eine Veranstaltung unmittelbar nach Neujahr benötigt wurde) befand sich der Kläger subjektiv in einem Irrtum, der ihm aber nicht als ein schweres Verschulden angelastet werden kann.

Hinsichtlich der übrigen Revisionsausführungen ist auf die zutreffende ausführliche rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht, auf die sich auch das Berufungsgericht bezieht, zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das nicht unmittelbar nach Erwerb des Unternehmens durch die beklagte Partei, sondern erst im Juli 1992 geänderte Auftragsschema wurde vom Kläger nur vereinzelt in dringenden Fällen nicht eingehalten und in einem Fall eine nachträgliche Meldung unterlassen. Eine Konkurrenztätigkeit, insbesondere für die Firma T***** entwickelte der Kläger nicht. Das Unternehmen der beklagten Partei wurde durch Verkauf aus einem Unternehmensverbund herausgelöst; die weitere Zusammenarbeit mit diesen räumlich weiterhin kaum getrennten Unternehmen (weiterhin gemeinsamer Telefonanschluß) durch Mithilfe des Klägers bei der Kalkulation gegen seine Unterrichtung in den Bereichen Einkauf und Wirtschaftlichkeit war bekannt und vorerst gewünscht, weil die beklagte Partei branchenfremd war und der anleitenden Hilfe durch das veräußernde Unternehmen bedurfte. Die Zusammenarbeit mit Ing.S***** wurde dem Kläger erst im November 1992, als die beklagte Partei das Vertrauen zu diesem und dem Eigentümer des veräußernden Unternehmens verloren hatte, verboten; ab diesem Zeitpunkt fand keine Zusammenarbeit mehr statt. Der Vorfall mit den "Bambifiguren" kann schon deshalb nicht als Entlassungsgrund gewertet werden, weil die beklagte Partei dieses Verhalten hinnahm, ohne hieraus umgehend Konsequenzen zu ziehen.

Zusammenfassend ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß Ursache des "Unbehagens" der beklagten Partei vor allem die enttäuschten Erwartungen, die sie beim Erwerb des Unternehmens hegte, die vorerst aufrechterhaltene räumliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den dem Veräußerer gehörenden nunmehrigen Konkurrenzunternehmen, ihre Branchenunkenntnis und ihre unzureichende Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse des erworbenen Unternehmens, die zum Teil auf geschönten Angaben des Veräußerers beruhten, waren; diese Umstände können aber nicht dem Kläger, der vorerst im wesentlichen wie bisher weiterarbeiten sollte, angelastet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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