Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Der Oberste Gerichtshof ist auch in Arbeitsrechtssachen nicht Tatsacheninstanz. Er überprüft nicht die Beweisfrage und ist in ständiger Rechtsprechung an die Verneinung erstinstanzlicher Verfahrensmängel durch das Gericht zweiter Instanz gebunden (Kodek in Rechberger ZPO2, Rz 3 zu § 503; SZ 62/157; RZ 1992/57 u.v.a.). Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat die Beklagte auch in der Verhandlung vom 20. 4. 1999 (ON 20/AS 17) nicht vorgebracht, der die Klägerin einstellende Angestellte sei während des Gesprächs als Dienstgeber genannt worden, sondern hat - wie vom Berufungsgericht im Ergebnis ausgeführt - lediglich behauptet, der Angestellte habe bei dem Vorstellungsgespräch nicht im Auftrag der Beklagten "agiert", weshalb das Arbeitsverhältnis zu ihm persönlich begründet worden sei.
Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass bei Lösung der Frage, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber oder als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber auftritt (DRdA 1994, 402; SZ 69/195; SZ 69/276; 9 ObA 88/98a u.a.). Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, bestand für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkt, sie sei nicht Dienstnehmerin der Beklagten, zumal sie nach den Feststellungen auch tatsächlich die Arbeiten für die Beklagte verrichtete. Dieser Umstand, der dem Geschäftsführer der Beklagten, der die Tätigkeit der Klägerin wahrnahm, nicht entgehen konnte, rechtfertigt es auch § 1016 ABGB als weitere Anspruchsgrundlage heranzuziehen.
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