Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S USt) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Äußerungen des Klägers in dem an seinen Vorgesetzten gerichteten Brief als grobe Ehrenbeleidigung iSd §27 Z 6 AngG beurteilt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß der vermeintliche Rechtfertigungsgrund für die vom Kläger erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens, insbesondere der Untreue iSd § 153 StGB von ihm nicht erwiesen werden konnte. Eine fehlerhafte bzw überschießende Subsumtion fahrlässigen Handelns kann ihn zufolge seiner Ausbildung als Juristen ebensowenig entschuldigen wie der "Ausfluß eines (politischen) Umfeldes", das durch vermeintlich notwendige harte Kritik an Ungesetzlichkeiten, Korruption und fehlerhaftem Verhalten von politischen Funktionären gekennzeichnet war. Gegenüber einem Vorgesetzten ist zufolge der Treuepflicht des Arbeitnehmers und der dienstlichen Korrektheit eine behutsame Diktion auch bei Vorliegen von strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten geboten, nicht aber eine dermaßen überschießende wie die vom Kläger gebrauchte gestattet. Der Stil in politischen Auseindersetzungen ist als Standard (vgl JBl 1993, 524 = EvBl 1993/125, 525) für das ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzende Arbeitsverhältnis nicht heranzuziehen (vgl dazu WBl 1993, 257 = ecolex 1993, 475).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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