OGH 8ObA294/94

OGH8ObA294/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Scheuch und Mag.Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred A*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer-Goldmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. H***** GesmbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Gerhard Zukriegel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 346.138,- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1994, GZ 34 Ra 46/94-41, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1993, GZ 15 Cga 348/93-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 10.890,- (darin S 1.815,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat das Verhalten des Klägers zu Recht als wichtige, die Entlassung rechtfertigende Gründe im Sinne des § 27 Z 1 und 4 AngG qualifiziert, so daß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist gerade beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG, der im Einzelfall auch durch fahrlässiges Verhalten des Angestellten verwirklicht werden kann (Arb 9238; 10.001; 10.072; 10.212; RdW 1986, 153), nicht nur der letzte zur Auflösung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen (RdW 1986, 153; infas A 44/89). Maßgebend ist dabei, ob das Verhalten des Dienstnehmers unter Anlegung eines objektiven Maßstabes das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, daß ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Angestellten nicht mehr zugemutet werden kann. Die Vertrauensverwirkung kann dabei auch durch Handlungen des Angestellten bewirkt werden, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. An das Verhalten leitender Angestellter sind mit Rücksicht auf deren Stellung strengere Anforderungen zu stellen als an dasjenige eines mit untergeordneten Tätigkeiten betrauten Dienstnehmers (Arb9091; infas A 70/88).

Der Kläger war als Verkaufsleiter in gehobener Position mit dementsprechendem Gehalt bei der Erstbeklagten beschäftigt. Er hat vor den Vorkommnissen in der Nacht vom 5. auf den 6.7.1991 den Filialleiter durch die Karikatur Beilage 4 verunglimpft. Er hat weiters trotz ausdrücklicher persönlicher Ermahnungen durch die vertretungsbefugten Organe der Beklagten und entgegen der schriftlichen Weisung Beilage D eigenmächtig bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses Inserate in großem Umfang in verschiedenen Zeitschriften eingeschaltet und schließlich entgegen ausdrücklicher Weisung Verkäufe an ein Unternehmen durchgeführt, das die Erstbeklagte aus markttaktischen Überlegungen nicht zu beliefern wünschte. Diese in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Dienstverfehlungen zeigen, daß der Kläger offenkundig nicht bereit war, die gerade in seiner Position von ihm zu erwartende Disziplin und Loyalität gegenüber dem Dienstgeber einzuhalten. Der sodann die Entlassung unmittelbar auslösende Vorfall, bei welchem der Kläger mit einer betriebsfremden Frau zur Nachtzeit im Geschäftslokal der Erstbeklagten Geschlechtsverkehr hatte, stellt sich als Fortsetzung der die Interessen des Dienstgebers nicht berücksichtigenden Grundhaltung des Klägers dar. Es muß hier nicht untersucht werden, ob der Vorfall für sich allein bei einem sonst tadellosen Angestellten die Entlassung rechtfertigen könnte, da der Kläger eben als solcher nicht bezeichnet werden kann und sein Gesamtverhalten zweifelsohne geeignet war, das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstgebers zu zerstören und eine Weiterbeschäftigung auch nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist unzumutbar zu machen.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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