Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zutreffend, es genügt daher, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen im Revisionsrekurs, für das in § 51 Abs 1 ASGG angeführte öffentlich - rechtliche Arbeitsverhältnis bliebe bei Annahme der Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Geltendmachung einer Verwendungszulage eines Beamten kein Anwendungsbereich, ist entgegenzuhalten, daß mit dieser Bestimmung keine Erweiterung der Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis erfolgte, sondern iVm § 50 Abs 1 ASGG lediglich die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten von Beamten und ihrem Dienstgeber begründet wurde (vgl Arb 10.749; 11.020; JBl 1993, 116).
Die "veränderte Rechtswirklichkeit" hat die öffentlich rechtliche Grundlage des Beamtendienstverhältnisses, in dessen Rahmen dem Kläger nach seinem Klagsvorbringen Ansprüche auf eine Verwendungszulage zustehen, nicht verändert, so daß (weiterhin) Streitigkeiten hierüber im administrativen Weg auszutragen sind (Arb 10.749).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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