Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.382,40 (darin S 1,268,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu Recht bejaht, so daß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Ergänzend ist anzumerken:
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des § 105 ArbVG - dessen Voraussetzungen nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt nicht gegeben sind - kann sich der Arbeitnehmer auch auf Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß § 879 ABGB berufen (SZ 66/95; 9 ObA 76/94). Eine Kündigung ist nur dann sittenwidrig, wenn ihr Beweggrund gänzlich unsachlich und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu mißbilligen ist (SZ 66/95; 9 ObA 76/94). Davon kann aber hier keine Rede sein, steht doch fest, daß der Kläger wiederholt unberechtigte Kritik an Vorgesetzten und Mitarbeitern geübt hat. Die mangelnde, das allgemeine Arbeitsklima gefährdende Integrationsfähigkeit des Klägers stellt keineswegs ein unsachliches Motiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Ob und wann die Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht Sittenwidrigkeit einer Kündigung begründen könnte, muß hier nicht geprüft werden, weil diese Arbeitgeberpflicht keineswegs so weit gehen kann, den Arbeitnehmer vor jeder im Alltag nicht ungewöhnlichen Konfrontation mit Arbeitskollegen zu schützen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)