OGH 8ObA256/95(8ObA257/95)

OGH8ObA256/95(8ObA257/95)14.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Ignaz Gattringer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, und 2. S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Franz F*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, wegen zu 1./ S 465.000,-- sA, und zu 2./ S 266.500,-- sA (Revisionsinteresse zu 1./ S 310.000,-- und zu 2./ S 176.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 1994, GZ 7 Ra 60/94-59, mit dem infolge Berufung der Erstklägerin und des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Februar 1993 (richtig: 1994), GZ 32 Cga 229/93g-49, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 12.072,60 (einschließlich S 2.012,10 USt) und der zweitklagenden Partei die mit S 10.048,50 (einschließlich S 1.674,75 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; der Beklagte versucht unter diesem Revisionsgrund vielmehr unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Beklagte unter diesem Revisionsgrund die Berücksichtigung der Vorlage des Forderungsschreibens des Zweitklägers nach Wiedereröffnung des Verfahrens bemängelt, ist er darauf zu verweisen, daß diese Frage der Rechtsrüge zuzuordnen ist und die Vorlage des Forderungsschreibens nicht die vom Beklagten behauptete Rechtsfolge hat: die Kläger haben ihre Regreßansprüche gegen den Beklagten gewahrt, weil der Zweitkläger den Beklagten fristgerecht, nämlich binnen der Drei-Monatsfrist schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im übrigen zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:

Im teilweisen Nichtabschluß einer Kaskoversicherung für den Anhänger durch den Zweitkläger liegt kein weiterer "Mäßigungsgrund", weil bei Kaskoversicherung auch des Anhängers die Erstklägerin im Rahmen des § 2 DHG infolge Forderungsübergangs gemäß § 67 VersVG auch diesbezüglich gegen den Beklagten im selben Ausmaß wie nunmehr der Zweitkläger hätte Regreß nehmen können.

Davon, daß der Beklagte dem Erstkläger (Kaskoversicherung) mehr zahlen müßte, als er seinem Dienstgeber hätte zahlen müssen, kann keine Rede sein. Soweit der Ersatzanspruch des Dienstgebers (Zweitkläger) auf den Erstkläger (Kaskoversicherung) gemäß § 67 VersVG übergegangen ist, wurde er zutreffenderweise dem richterlichen Mäßigungsrecht unterworfen (ZVR 1976/298; Arb 10.064; SZ 59/214 uva). Bei dem groben Verschulden des Beklagten das in seiner hohen Alkoholisierung und der überhöhten Geschwindigkeit liegt, ist die Minderung des Ersatzanspruches um ein Drittel bei Berücksichtigung aller Kriterien des § 2 DHG von den Vorinstanzen angemessen ausgemessen worden, auch wenn die Ersatzsumme wegen des hohen Schadens, den der Beklagte grob fahrlässig verschuldet hat, im Hinblick auf sein Einkommen und seine Sorgenpflichten noch immer sehr hoch ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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