OGH 8ObA246/95

OGH8ObA246/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien

1.) KR Dkfm. Nikolaus B*****, 2.) Hertha B*****, beide *****, 3.) Claudia B*****, *****, alle vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) G*****AG *****, *****, 2.) Georg F***** AG, *****, 3.) Georg F***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Robert Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Leistung (Gesamtstreitwert S 47,166.400,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 1995, GZ 33 Ra 126/94-16, womit infolge Rekurses der klagenden Parteien der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. April 1994, GZ 18 Cga 20/94-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß der in Ansehung der Drittklägerin bestätigt wird, wird darüber hinaus dahin abgeändert, daß er einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen bejahenden erstinstanzlichen Zuständigkeits- entscheidung zu lauten hat:

"Die Klage wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien in Ansehung der drittklagenden Partei zurückgewiesen. Darüber hinaus, somit in Ansehung der erst- und zweitklagenden Partei, wird die Prozeßeinrede der sachlichen Unzuständigkeit abgewiesen."

Die drittklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zuzüglich zu den unbekämpft bestimmten Kosten erster Instanz die mit S 17.654,55 (darin S 2.942,43 Ust.) bestimmten Kosten des Unzuständigkeitsstreites zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 198.528,63 (darin S 33.088,08 Ust) und der zweitklagenden Partei die mit S 22.364,81 (darin S 3.727,40 Ust) bestimmten Kosten des Unzuständigkeitsstreites aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar die erst- und zweitbeklagte Partei zu je 1,5 % und die drittbeklagte Partei zu 97 %.

Text

Begründung

Mit ihrer am 31.1.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage brachten die Kläger im wesentlichen vor, sie hätten am 27.12.1976 als Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten über rechtswidrigen Druck der Mehrheitsgesellschafter ihre sämtlichen Geschäftsanteile trotz eines Verkehrswertes von mindestens S 83,160.000,-- für ein Entgelt von lediglich S 12 Mio. zur Vermeidung eines Konkures abtreten müssen und zwar die Zweitklägerin an die Erst- und Zweitbeklagte, der Erstkläger und die Drittklägerin an die Erstbeklagte. Zugleich mit den Abtretungsverträgen seien der Erstkläger und die Zweitklägerin gezwungen worden, gegenüber der Drittbeklagten auf ihre Ansprüche aus der Firmenpension des Erstklägers zu verzichten, wobei der Barwert der Pension mit S 7,8 Mio. zu veranschlagen sei. Die Kläger beantragten daher, die Nichtigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten und zwar durch die Zweitklägerin an die Zweitbeklagte und durch alle drei Kläger an die Erstbeklagte sowie des Verzichtes des Erstklägers und der Zweitklägerin auf ihre Pensionsansprüche gegenüber der Drittbeklagten festzustellen. Weiters sei die Drittbeklagte schuldig zu erkennen, an den Erstkläger an rückständigen Pensionsbeiträgen ab 1.2.1976 bis Ende 1993 den rückständigen Betrag von S 38,129.254,-- s.A. und ab Jänner 1994 monatlich jeweils im nachhinein und jeweils am 15. Juni und am 15. Dezember jeden Jahres S 143.742,-- zu bezahlen.

Die Beklagten erhoben die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, bestritten im übrigen das Klagebegehren und führten aus: Insoweit sich die Klage auf Aufhebung der Abtretungsverträge über Geschäftanteile der Kläger richte, handle es sich ausschließlich um Streitigkeiten aus dem Rechtverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN, für die die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben sei. Der Erstkläger sei zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Verträge lediglich Minderheitseigentümer der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten gewesen, habe aber die Verhandlungen auch in Vertretung der Zweit- und Drittklägerin geführt. Er sei hiebei ausschließlich in seiner Gesellschafterfunktion tätig geworden, so daß kein Anknüpfungspunkt für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes vorliege. Der Pensionsverzicht des Erstklägers sei nur ein geringer Teil der Gesamtleistung im Zusammenhang mit der Sanierung der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten gewesen; es überwiege auch hier die handelsrechtliche Komponente.

Nach Einschränkung der Verhandlung auf die Klärung der Zuständigkeitsfrage wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit hinsichtlich des Erstklägers und der Zweitklägerin in Ansehung der im Punkt 1. des Urteilsbegehrens formulierten Nichtigerklärung der Übertragung der Geschäftsanteile und hinsichtlich der Drittklägerin zur Gänze zurück. Hinsichtlich Punkt 2. des Urteilsbegehrens betreffend die Nichtigerklärung des Verzichtes des Erstklägers und der Zweitklägerin auf ihre Pensionsansprüche gegenüber der Drittbeklagten und des im Punkt 3. formulierten Leistungsbegehrens auf Pensionszahlung wies es hingegen die erhobene Unzuständigkeitseinrede ab. Es stellte fest, daß der Erstkläger zur Zeit der angefochtenen Willenserklärungen angestellter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten gewesen sei. Mit Zusatzvertrag vom 2.1.1969 zum Dienstvertrag des Erstklägers sei diesem von der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten eine Pension des Dienstgebers zugesichert worden. Weiters habe sich der Dienstgeber in dieser Vereinbarung verpflichtet, der Zweitklägerin im Falle des Ablebens des Erstklägers eine Witwenpension zu bezahlen. Der Drittklägerin seien aus diesem Pensionsvertrag keine Rechte zugestanden. Am 12.10.1976 haben der Erstkläger und die Zweitklägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten auf alle Ansprüche aus dem Pensionsvertrag verzichtet. Weiters haben alle drei Kläger am selben Tag in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten den übrigen Gesellschaftern, nämlich der Erst- und Zweitbeklagten, die Abtretung ihrer Geschäftsanteile angeboten, welches Anbot in der Folge angenommen worden sei. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß hinsichtlich der Drittklägerin der Gerichtsstand des Zusammenhanges gemäß § 8 ASGG schon deshalb nicht vorliege, da der Drittklägerin kein Anspruch aus der Pensionsvereinbarung zustehe. Hinsichtlich des Erstklägers und der Zweitklägerin liege nach dem Klagsvorbringen zwar ein zumindest tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Pensionsverzicht und der Abtretung der Geschäftsanteile vor, es bestehe hinsichtlich letzteren Anspruches aber der Zwangsgerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gemäß § 83 b JN.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Kläger nicht Folge, erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig und führte aus: Der Anfechtungsausschluß des § 45 JN liege hinsichtlich des Ausspruches der Unzuständigkeit nicht vor, da das nach dieser Entscheidung sachlich zuständige Gericht am Sitz der Drittbeklagten und somit nicht in derselben Gemeinde liege. Ungeachtet des vom Erstgericht herangezogenen Gerichtsstandes aus dem Verbandsverhältnis gemäß § 83 b JN sei festzuhalten, daß sich der geltend gemachte Pensionsanspruch des Erstklägers und der davon abgeleitete Pensionsanspruch seiner Ehefrau ausschließlich gegen die Drittbeklagte als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Dienstgebers richte. Gleiches gelte für das Zahlungsbegehren des Erstklägers. Hinsichtlich der Nichtigerklärung der Übertragung der Geschäftsanteile liege kein Rechtsstreit zwischen Parteien des Arbeitsvertrages vor, da keiner der Kläger zur Erst- und Zweitbeklagten, gegen die sich das Klagebegehren richte, in einer arbeitsrechtlichen Beziehung gestanden sei. Den einzelnen Klagebegehren lägen getrennt zu beurteilende Sachverhalte zugrunde, welche nicht in dem vom Gesetz geforderten engen Zusammenhang stünden. Die Voraussetzungen des § 8 ASGG seien daher nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsrekurs der Kläger kommt teilweise Berechtigung zu.

Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß der Rechtsmittelausschluß des auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten anzuwendenden § 45 JN (JBl 1986, 333; RZ 1993/26) im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Ausspruches der sachlichen Unzuständigkeit nicht Platz greift. Ausgehend von den Entscheidungen der Vorinstanzen wäre nämlich ein Gericht zuständig, das seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde, wie das angerufene Gericht hat.

Im Verfahren ist unbestritten, daß der Erstkläger im Zeitpunkt der Abgabe der Gegenstand des Verfahrens bildenden Willenserklärungen angestellter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten war. Er ist daher ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheits- beteiligung als Arbeitnehmer iS des § 51 ASGG anzusehen (vgl. Arb. 10.767; ecolex 1990, 434; EvBl. 1990/90). Wie sich aus § 51 Abs 1 ASGG ergibt (".....die zueinander im einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind") liegt ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis iS des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG auch im Falle der sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor (Kuderna, ASGG 258). Es kann also nicht zweifelhaft sein, daß der Erstkläger hinsichtlich der ihm vom Dienstgeber zugesagten Pension Ansprüche als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Auch hinsichtlich der Zweitklägerin ist diesbezüglich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen. Gemäß § 52 Z 3 lit a ASGG gilt nämlich § 50 ASGG auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeit unter anderem durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers geführt wird, die für sich aus dessen Arbeitsverhältnis Anspruch auf Ruhegenußabfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche geltend machen. Hätte die Zweitklägerin somit nach dem Tod des Erstklägers ihre Pensionsansprüche vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen, muß auch die Anfechtung des Verzichtes auf dieselben aufgrund des gegebenen zuständigkeitsbegründenden Zusammenhanges mit dem Arbeitsverhältnis des Mannes in die arbeitsgerichtliche Jurisdiktion fallen.

Gemäß § 8 Abs 2 ASGG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 - somit der gegebenen Identität zumindest einer Partei in beiden Rechtsstreitigkeiten und des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges - auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, sowie zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten bei dem nach Abs 1 zuständigen Gericht eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte. Erstkläger und Zweitklägerin haben in Anbetracht ihrer Pensionsansprüche Rechtsstreitigkeiten gemäß § 50 ASGG gegen die Drittbeklagte bei einem Arbeitsgericht anhängig gemacht, dessen örtliche Zuständigkeit nicht bestritten wurde. Beide Kläger sind - wie bereits dargestellt - als Arbeitnehmer zu behandeln, so daß es ihnen frei steht, bei dem in Anspruch genommenen Arbeitsgericht auch einen Dritten wegen eines anderen zivilrechtlichen Anspruches zu belangen, solange dieser mit dem Anspruch nach § 50 ASGG in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Beim Vergleich des § 1 Abs 3 ArbGG mit dem § 8 ASGG fällt auf, daß die im § 1 Abs 3 ArbGG verwendete Formulierung "in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" in der Nachfolgebestimmung des § 8 ASGG durch die Wendung "im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang" ersetzt worden ist. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage soll die Bestimmung des § 8 ASGG mit einer gewissen Verdeutlichung im Abs 1 in ihrem Abs 2 im wesentlichen dem § 1 Abs 3 ArbGG entsprechen (RV 7 BlgNR 16. GP 33). Die zu § 1 Abs 3 ArbGG ergangene Judikatur hat aus teleologischen Erwägungen eine möglichst weite Auslegung des Begriffes des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges postuliert und sich damit begnügt, daß die geltend gemachten Ansprüche vermöge gemeinsamer wirtschaftlicher Zweckbestimmung innerlich zusammengehören (ArbSlg. 6.763; 7.073; 7.418). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann in der nunmehr verwendeten Formulierung "tatsächlicher Zusammenhang" nicht eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Einengung in Richtung des Erfordernisses der Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes gesehen werden. Vielmehr ist in Fortführung der bisherigen Judikatur davon auszugehen, daß ein tatsächlicher Zusammenhang auch schon dann vorliegt, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind (vgl. Fink, Arbeits- und sozialgerichtliche Mißzellen, ÖJZ 1988, 99).

In diesem Sinne ist aber zwischen dem Anspruch auf Anfechtung des Verzichtes auf Pensionsleistungen einerseits und der Übertragung von Geschäftsteilen andererseits ein den Gerichtsstand des § 8 ASGG begründender tatsächlicher Zusammenhang zu sehen, da die am selben Tag abgegebenen Willenserklärungen auf einen einheitlichen, durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und dessen beabsichtigte Sanierung beruhenden Willensentschluß zurückgingen.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes liegt hinsichtlich der Anfechtung der Übertragung von Geschäftsanteilen nicht der ausschließliche Gerichtsstand des § 83 b JN vor. Dieser Gerichtsstand dient nicht der Durchführung individueller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern, sondern hat zur Voraussetzung, daß die Bedeutung des Streites über den Einzelfall hinausgeht, wie dies etwa bei der Geltendmachung von Minderheitsrechten der Fall ist (Mayr in Rechberger ZPO § 83 b JN RdZ 1). Bei dieser Rechtslage ist es ohne Bedeutung, ob mehrere Individualansprüche gemeinsam geltend gemacht werden, da es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf die Anzahl der Kläger oder den Umfang deren Beteiligung sondern auf die Natur der Ansprüche ankommt.

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß hinsichtlich der Drittklägerin die Voraussetzungen des § 8 ASGG nicht gegeben sind. Sie macht unbestrittenermaßen keine arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend. Die von ihr in Anspruch genommene Erstbeklagte ist nicht Arbeitgeber iS des § 8 Abs 2 ASGG, da sie nicht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren in Anspruch genommen wird. Da das Arbeits- und Sozialgericht somit für den Anspruch der Drittklägerin sachlich nicht zuständig ist, kann auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN nicht angewendet werden (vgl. Fasching ZPR22 RdZ 369).

Es war daher dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO im Zusammenhalt mit § 46 Abs 1 ZPO. Die Drittklägerin, deren erstinstanzliche Kosten bereits unbekämpft bestimmt sind, hat den Beklagten in Anbetracht der dort für alle Kläger gleich hohen Streitwerte ein Drittel der Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen. Den obsiegenden Erst- und Zweitklägern sind Kosten des Zwischenstreites ab dem Schriftsatz vom 13.4.1994 entstanden. Der Ersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz steht ihnen im Verhältnis 96 % zu 2,5 % (1,5 5 entfallen auf die nicht ersatzberechtigte Drittklägerin) zu, da auch dem Gegner gegenüber bei derart stark divergierenden Streitwerten nicht angenommen werden kann, die Kläger hätten ihren gemeinsamen Anwalt lediglich nach Kopfteilen zu honorieren. Auch in Ansehung der zahlungspflichtigen Beklagten war die erheblich verschiedene Verfahrensbeteiligung durch Festlegung der sich aus den Streitwerten ergebenden Prozentanteilen zu berücksichtigen.

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