OGH 8ObA239/94

OGH8ObA239/9415.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter D.I.Holzer und Hofrat List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Romana P*, vertreten durch Dr.Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S* Sparkasse Bank AG, * vertreten durch Dr.Nikolaus Topic‑Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung (Streitwert S 100.000,‑), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 11.Jänner 1994, GZ 13 Ra 59/93‑19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits‑ und Sozialgerichtes vom 15.April 1993, GZ 20 Cga 117/92‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:E36614

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 (darin S 905,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidungswesentliche Frage, ob die Versetzung der Klägerin mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG verbunden war und daher zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte, zu Recht verneint. Es kann daher gemäß § 48 ASGG auf die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung zweiter Instanz verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Für die Beurteilung der Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung mangels Zustimmung des Betriebsrates, ist ohne Bedeutung ob diese aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt war oder nicht. Gemäß § 101 ArbVG ist ausschließlich darauf abzustellen ist, ob eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bewirkt wurde, in welchem Falle die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich wäre (Arb 10.500; WBl 1989, 126). Das Motiv des Dienstgebers für seine Anordnung ist so lange ohne Bedeutung, als nicht eine Schlechterstellung des Dienstnehmers feststellbar ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in der Revision ist daher unbeachtlich, zumal nach den Feststellungen nicht nur sie sondern auch ein zweiter Anlageberater aus organisatorischen Überlegungen aus der Hauptanstalt in eine Filiale entsandt wurde. Auch in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich arbeitet die Klägerin mit selbständigem Wirkungsbereich als Anlageberaterin; lediglich Aktiengeschäfte können von ihr nicht mehr selbst sondern nur mit Hilfe von Angestellten der Hauptanstalt durchgeführt werden. Daß der letztgenannten Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zum gesamten Aufgabenspektrum der Klägerin zugekommen ist, vermag diese selbst nicht substantiiert zu bestreiten. Die bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt aber die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung nicht (Arb 10.500; Strasser in Floretta/Strasser Kommz ArbVG 590). Die Änderung der Kundenstruktur allein kann ‑ solange sie nicht das Einkommen der Klägerin beeinflußt ‑ ebenfalls nicht als Schlechterstellung der Klägerin betrachtet werden, da ihr auch in der Hauptanstalt kein Anspruch auf die Betreuung nur besonders finanzkräftiger Klienten zustand. Darüber hinaus dennoch bestehende immaterielle Nachteile müssen gegenüber der Notwendigkeit, das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmer gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen nicht zu eng zu umgrenzen (DRdA 1993, 146), zurücktreten.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

 

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