Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Revision macht zwar formell den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, inhaltlich wird jedoch unzulässigerweise überwiegend die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.
Soweit den Revisionsausführungen eine gesetzmäßige Darstellung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO dahin entnommen werden kann, daß eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit "spätestens 18.4.1993" wirksam sei und der Bestimmung des Punktes 17 lit b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe entspreche, wonach der Tag des Beginnes und der Tag der Beendigung kalendermäßig festzulegen sind, ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch schon dann ausgeschlossen ist, wenn die Parteien für den Endtermin einen wenn auch nur wenige Tage umfassenden Spielraum offenlassen (vgl. Arb 9.563; Arb 10.793/V; Arb 10.687).
Diese Strenge des Kollektivvertrages entspricht auch der erkennbaren Wertung der durch Art I Z 12 des arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes eingeführten Regelung des § 10 a MSchG, befristete Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Mutterschutz auf Fälle einer diesbezüglichen sachlichen Rechtfertigung einzuschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)