OGH 8ObA237/94

OGH8ObA237/9413.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** D*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma ***** R***** OHG, ***** vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert nach RATG 100.000,-- S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 1993, GZ 5 Ra 246/93-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Oktober 1993, GZ 43 Cga 124/93a-9, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Revision macht zwar formell den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, inhaltlich wird jedoch unzulässigerweise überwiegend die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.

Soweit den Revisionsausführungen eine gesetzmäßige Darstellung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO dahin entnommen werden kann, daß eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit "spätestens 18.4.1993" wirksam sei und der Bestimmung des Punktes 17 lit b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe entspreche, wonach der Tag des Beginnes und der Tag der Beendigung kalendermäßig festzulegen sind, ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch schon dann ausgeschlossen ist, wenn die Parteien für den Endtermin einen wenn auch nur wenige Tage umfassenden Spielraum offenlassen (vgl. Arb 9.563; Arb 10.793/V; Arb 10.687).

Diese Strenge des Kollektivvertrages entspricht auch der erkennbaren Wertung der durch Art I Z 12 des arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes eingeführten Regelung des § 10 a MSchG, befristete Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Mutterschutz auf Fälle einer diesbezüglichen sachlichen Rechtfertigung einzuschränken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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