OGH 8ObA2306/96t

OGH8ObA2306/96t28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael E*****, Uhrmachergeselle, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** & Co Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 51.041,70 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juli 1996, GZ 9 Ra 88/96v-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Jänner 1995, GZ 12 Cga 280/93w-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die am 11.3.1992 erfolgte Neuaufnahme des vom Kläger durch seine Kündigung zum 29.2.1992 beendeten Arbeitsverhältnisses als Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses, insbesondere auch hinsichtlich der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers zum 15. oder Letzten eines Monates, zu verstehen und die Kündigung durch den Arbeitgeber zum 15.7.1993 somit termingerecht erfolgt sei, weshalb dem Kläger die von ihm begehrte Kündigungsentschädigung bis zum nächsten Quartal (30.9.1993) nicht zustehe (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Das Erstgericht hat festgestellt, daß beim Neubeginn des zweiten Arbeitsverhältnisses vom Geschäftsführer der beklagten Partei auf die im früher ausgestellten Dienstzettel aufgezeichneten Vereinbarungen verwiesen wurde und der Kläger dem zugestimmt hat (S 4 des Urteils erster Instanz). Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ausdrücklich gebilligt. Wenn sich der Kläger gegen diese Vereinbarung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den früheren Bedingungen - soweit diese noch erheblich waren, dh ohne neuerliche Probezeit und Befristung zur Probe - wendet, so führt er sein Rechtsmittel daher nicht gesetzmäßig aus. Weiters hat das Erstgericht festgestellt, daß die beklagte Partei "immer gleich" einen "vorgefertigten" Text des Dienstzettels für neu eintretende Arbeitnehmer verwendet, in dem unter anderem die Kündigungsmodalitäten enthalten sind (vgl Dienstzettel vom 8.5.1991). Bei der Beurteilung des schlüssigen Verhaltens anläßlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unter anderem zu berücksichtigen, daß bei einer geordneten Personalverwaltung von einer möglichst gleichförmigen ("standardmäßigen") Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber auszugehen ist (vgl Zöllner/Loritz, AR4, 66 zum sog. Einheitsarbeitsvertrag, der ähnlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einheitliche Arbeitsbedingungen regelt; aaO 145). Daher ist es kein Widerspruch, wenn für das fortgesetzte Arbeitsverhältnis der Teil der Vereinbarungen, der nur auf den erstmaligen Beginn zugeschnitten war (Probezeit, Befristung zur Probe) nach der Parteiabrede gegenstandslos sein sollte, nicht aber die früher vereinbarte und auch und gerade für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnvolle und für den Arbeitgeber auch zur Vereinheitlichung vorteilhafte Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine (§ 20 Abs 3 AngG). Daher ist ein Widerspruch zu § 863 Abs 1 ABGB bzw § 914 ABGB nicht gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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