OGH 8ObA2286/96a (RS0105995)

OGH8ObA2286/96a17.10.1996

Rechtssatz

Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. Es steht nicht im Belieben des Arbeitnehmers, den Beginn des Laufs dieser Frist dadurch zu verschieben, daß er sich über seine Ansprüche keine Klarheit verschafft (§ 48 ASGG).

Normen

ABGB §1491

8 ObA 2286/96aOGH17.10.1996
9 ObA 163/97dOGH26.11.1997

nur: Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. (T1)<br/>Beisatz: Ansprüche, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses erkennbar werden oder in der Geltendmachung eines Schadens bestehen, der wohl erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden, seine Ursache aber in der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hat. (T2)

9 ObA 106/21kOGH28.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_008OBA02286_96A0000_001

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