OGH 8ObA2250/96g

OGH8ObA2250/96g16.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Gründler und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand L*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer, Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 5,305.366,40 netto, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 92.820,-- sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1996, GZ 8 Ra 5/95f-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Mai 1995, GZ 4 Cga 135/94i-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich des Zuspruches von S 893.500,45 sA als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen - hinsichtlich des Zuspruches weiterer S 92.820,-- sA - behoben.

Die Entscheidung über die Kosten wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger nach mehrfacher Ausdehnung seines Klagebegehrens zuletzt den Betrag von S 4,248.049,20 brutto samt Anhang und Feststellung und brachte dazu vor, die Beklagte schulde ihm aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit und Verdienste einen vertraglich vereinbarten monatlichen Ruhe- und Versorgungsgenuß von S 69.997,-- brutto bzw S 78.759,-- brutto. Für den Zeitraum 1.1.1976 bis 31.12.1982 sowie 1.1.1983 bis 31.12.1988 habe das Finanzamt für Körperschaften in Wien eine Lohnsteuerprüfung bei der Beklagten durchgeführt, welche am 15.2.1989 endete. Anläßlich dieser habe das Finanzamt für Körperschaften in Wien, Lohnsteuerstelle, Provisionen, die der selbständige Versicherungsvertreter Frank N*****, bei der Beklagten erzielt habe, unzutreffend steuerlich den Einkünften des Klägers als ehemaligem Angestellten der beklagten Partei zugeordnet. Die beklagte Partei nehme nunmehr zu Unrecht Regreß bei dem Kläger.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß in den Jahren 1977 bis 1987 Provisionen in Höhe von S 21,335.845,--, welche dem Kläger zustanden, auf dessen Wunsch auf das Provisionskonto des Frank N***** überwiesen worden seien; dieser sei für die den Provisionen zugrundeliegenden Versicherungsgeschäfte in keiner Weise verdienstlich geworden. Der Kläger habe für diese Summe keine Lohnsteuer abgeführt. Anläßlich einer Steuerprüfung habe die beklagte Partei Steuernachzahlungen in Höhe von S 13,254.300,-- leisten müssen. Die von der beklagten Partei gezahlte Lohnsteuer werde aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 4,248.049,20 samt Anhang als zu Recht bestehend fest, ebenso auch die Gegenforderung mit diesem Betrag und wies daher das Leistungsbegehren ab, wobei es von den auf den Seiten 3 bis 16 des Urteiles (AS 161 bis 167) enthaltenen Feststellungen ausging. Als wesentlich wird hievon hervorgehoben:

Der Kläger war seit 1.5.1964, sodann seit 1.1.1966 als Direktorstellvertreter, im Außendienst der beklagten Partei, hauptsächlich in Wien tätig und vornehmlich mit der Erbringung und Pflege von Großversicherungen in der Lebens- und Elementarsparte betraut. Zu diesem Zweck sollte sich der Kläger bemühen, direkte Verträge, aber auch Beteiligungen an bestehenden Versicherungen zu erreichen. Alle notwendigen Verhandlungen sollte er dabei im Auftrage des zuständigen Vorstandsmitgliedes bzw in dessem Einvernehmen führen.

In der Vorstandssitzung vom 20.6.1966 wurde der Kläger zum Prokuristen bestellt und ihm der Titel "Direktor" verliehen. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger ein Gehalt nach dem für Prokuristen geltenden Schema, bestehend aus Monatsgehalt, Anschaffungsbeitrag, Bilanzgeld, Urlaubsremuneration, Leistungsprämie, Heizmaterialzuschuß und Weihnachtsremuneration (§§ 1 und 2 des Übereinkommens vom 21.6.1966). Diese Bestimmungen gelten auch für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse gemäß § 8 dieses Übereinkommens.

Neben diesen Bestimmungen galt die als Beilage ./1 zum Dienstvertrag des Klägers angeschlossene Provisionsordnung II elementar, wonach die beklagte Partei für die durch den Außenbeamten vermittelten elementaren Versicherungen bestimmte Provisionen in Hundertsätzen der Prämie gewährt.

Mit 31.4.1984 ging der am 1.9.1919 geborene Kläger in Pension. Er bezieht gemäß § 8 des Übereinkommens vom 21.6.1966 eine Firmenpension in Höhe von 75 % seines letzten Einkommens. Darin wird vereinbart, daß eine zustehende Sozialversicherungsrente auf den gebührenden Ruhebezug angerechnet wird.

Im Zeitraum 1984 bis 1987 fand bei der Beklagten eine Betriebsprüfung statt. Bei Kontrolle der Betriebsausgaben interessierte die Prüfer insbesondere, ob ein Frank N***** überhaupt existierte, was die Beklagte beweisen konnte; die Provisionen für Frank N***** wurden daher als Betriebsausgabe anerkannt.

Im Herbst 1988 begann eine Lohnsteuerprüfung, bei welcher wiederum die Provisionen an Frank N***** geprüft wurden. Hauptfrage in diesem Verfahren war, ob diese Provisionseinkünfte bei Frank N***** oder beim Kläger zu versteueren waren. Die Prüfer stellten sich auf den Standpunkt, daß der Kläger die Gelder behoben und Frank N***** für die Beklagte keine nachweisbaren Leistungen erbracht habe, insbesondere weil der Kläger auch keine Unterlagen für die Übergabe des von ihm behobenen Geldes an Frank N***** vorlegen konnte. Somit wurden die Provisionen dem Kläger zugerechnet und gemeinsam mit seinen übrigen Bezügen dem Lohnsteuerabzug unterzogen.

Der vorläufige Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom 23.2.1989 wurde der Beklagten zugestellt. In diesem wurde ein Fehlbetrag von Lohnsteuern in der Höhe von S 11.632,880,-- festgestellt, weiters eine Nachforderung in der Höhe von S 853.634,-- und S 42.891,-- sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 17.930,--.

Die Beklagte informierte den Kläger unverzüglich von diesem vorläufigen Bescheid; mit einem weiteren Schreiben forderte sie den Kläger nochmals auf, eine Bestätigung des Frank N***** beizubringen, wonach dieser die Gelder laut Auszahlungsbeleg auch tatsächlich vom Kläger erhalten habe. In einem weiteren Schreiben wies die Beklagte den Kläger auf die gemäß § 257 BAO bestehende Möglichkeit hin, dem Berufungsverfahren beizutreten, und weiters, daß sie im Falle eines negativen Ausgangs des Lohnsteuerberufungsverfahrens beim Kläger Regreß nehmen werde. Der Kläger kam keiner dieser Aufforderungen nach.

Da die Beklagte der Meinung war, die Berufungsvorentscheidung nicht erfolgreich bekämpfen zu können, ließ sie diese in Rechtskraft erwachsen. Der vorgeschriebene Betrag von S 13,254.300 wurde von der Beklagten bezahlt.

Seit Jänner 1991 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Firmenpensionen mehr, sondern rechnete in voller Höhe mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung auf.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich hafte; er trete daher gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und sei daher auch befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Voraussetzung sei, daß der Arbeitgeber die Interessen des mithaftenden Arbeitnehmers während des Steuerprüfungsverfahrens entsprechend gewahrt habe.

Das Berufungsgericht hob - im ersten Rechtsgang - dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Rechtlich führte das Berufungsgericht unter anderem hinsichtlich der Aufrechnung aus, daß gemäß § 290 a Abs 1 EO sowohl Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (Z 1) als auch Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen (Z 4) beschränkt pfändbar seien. Gegenüber unpfändbaren (beschränkt pfändbaren) Forderungen sei in der Regel auch keine Aufrechnung zulässig, weil andernfalls das Pfändungsverbot umgangen werden könnte (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I9, S 281). Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluß zu § 293 Abs 3 EO, wonach ausnahmsweise eine Aufrechnung zulässig sei, nämlich zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde. Daß die Abfuhr von Lohnsteuer, auch wenn es sich um eine Nachzahlung handle, keinen Vorschuß darstelle, sei offenkundig; auch ein Schadenersatzanspruch des (ehemaligen) Dienstgebers sei nicht gegeben; es bestehe auch kein rechtlicher Zusammenhang von Forderung und Gegenforderung, da der Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Ruhe- und Versorgungsgenusses erst nach Pensionsantritt entstehe, die Lohnsteuer allerdings für einen bestimmten, bereits zurückliegenden Zeitraum des aufrechten Dienstverhältnisses nachgefordert werde. Es mangle daher bereits an der geforderten zeitlichen Kongruenz der einander gegenüberstehenden Ansprüche. Darüber hinaus fuße der Anspruch auf Bezahlung des Ruhe- und Versorgungsgenusses auf privatrechtlicher Grundlage (nämlich dem Dienstvertrag), während die Pflicht zur Steuernachzahlung, die der eingewendeten Regreßforderung zugrundeliege, auf öffentlich rechtlicher Grundlage basiere. Somit bestehe der für die Aufrechnung erforderliche unmittelbare und enge Sachzusammenhang nicht.

Es seien ergänzende Feststellungen zur Höhe der Betriebspension, der ASVG-Pension und der Gesamteinkünfte des Klägers zu treffen, um den unpfändbaren Freibetrag errechnen zu können, der dem Kläger in jedem Fall zu verbleiben habe, und um der Beklagten gemäß § 292 Abs 2 EO idF der EO-Nov 1991 die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Zusammenrechnung stellen zu können.

Im zweiten Rechtsgang beantragte der Kläger die Fällung eines Teilurteiles über jenen Betrag, der ihm aufgrund des Pfändungsfreibetrages jedenfalls verbleiben müsse.

Ergänzend brachte er vor, daß er eine Sorgepflicht sowohl gegenüber seiner zweiten als auch gegenüber seiner geschiedenen Gattin habe.

Die beklagte Partei bestritt auch dieses Vorbringen und stellte den Antrag gemäß § 292 Abs 2 EO auf Zusammenrechnung des Anspruches des Klägers aus der ASVG-Pension und den Folgeprovisionen mit seinen Ansprüchen aus der Betriebspension.

Mit Teilurteil vom 23.5.1995, ON 54, sprach das Erstgericht - im zweiten Rechtsgang - dem Kläger den Betrag von S 986.320,45 samt 4 % stufenweisen Zinsen zu. Es ging dabei von folgenden ergänzenden Feststellungen aus:

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zahlt den Urlaubszuschuß im Mai, die Weihnachtsremuneration im Oktober aus; die beklagte Partei leistet diese Zahlungen im Juni und Dezember.

Für die Sonderzahlungen ergeben sich nachstehende Nettobeträge:

für das Jahr 1991:

Sonderzahlung Mai S 19.292,80,

Sonderzahlung Juni S 70.218,--,

Sonderzahlung Oktober S 18.782,80,

Sonderzahlung Dezember S 70.218,--;

für das Jahr 1992:

Sonderzahlung Mai S 20.044,30,

Sonderzahlung Juni S 74.033,46,

Sonderzahlung Oktober S 19.534,30,

Sonderzahlung Dezember S 74.033,46;

für das Jahr 1993:

Sonderzahlung Mai S 20.825,60,

Sonderzahlung Juni S 77.356,36,

Sonderzahlung Oktober S 20.315,60,

Sonderzahlung Dezember S 77.356,36;

für das Jahr 1994:

Sonderzahlung Mai S 21.257,80,

Sonderzahlung Juni S 80.783,18,

Sonderzahlung Oktober S 20.747,80,

Sonderzahlung Dezember S 80.273,18.

Der Kläger war in diesem Zeitraum sowohl seiner geschiedenen Gattin als auch seiner nunmehrigen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß es sich bei der von der Beklagten dem Kläger zu gewährenden Betriebspension um Ruhegenüsse im Sinn des § 290 a Z 4 EO, bei den Folgeprovisionen um Einkünfte des § 290 a Z 1 EO, somit um beschränkt pfändbare Einkommen handle, welche nur nach Maßgabe der §§ 291a und b EO, dh unter Berücksichtigung des unpfändbaren Freibetrages gepfändet werden dürfen. Ebenso stellten diese Ansprüche Arbeitseinkommen im Sinn des § 1 des durch die EO-Nov 1991 aufgehobenen Lohnpfändungsgesetzes dar, von dem dem Anspruchsberechtigten ebenfalls ein Freibetrag als Existenzminimum zu verbleiben habe. Gegen solche Forderungen sei in der Regel auch eine unbeschränkte Aufrechnung nicht zulässig, da sonst die Pfändungsschutzbestimmungen umgangen werden könnten. Weiters lägen keine der Ausnahmefälle des § 293 Abs 3 EO vor. Auf Antrag der Beklagten seien gemäß § 292 Abs 2 EO die Ansprüche des Klägers auf ASVG-Pension mit denen gegen die Beklagte zusammenzurechnen. Die Berechnung der unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Bezüge vom Jänner 1991 bis Februar 1992 erfolge unter Zugrundelegung des Lohnpfändungsgesetzes 1985. Gemäß § 5 Abs 1 leg cit unterliege ein Nettoarbeitseinkommen von S 3.700,-- monatlich nicht der Pfändung. Überdies seien unpfändbar die für die Dauer eines Urlaubes über das Arbeitseinkommen gewährten Bezüge bis zur Höhe eines Monatseinkommens sowie Weihnachtsremuneration bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von S 3.700,--. Gemäß § 5 Abs 2 leg cit erhöhe sich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten und früheren Ehegatten der unpfändbare Betrag für jede unterhaltsberechtigte Person um S 1.110,-- monatlich.

Ab März 1993 sei die Ermittlung des Freibetrages nach der EO-Novelle 1991 erfolgt. So seien insgesamt der für die Monate Jänner 1991 bis März 1995 unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten unpfändbare Freibeträge ermittelt worden. Tatsächlich sei dem Kläger der monatliche Auszahlungsbetrag der ASVG-Pension verblieben. Wäre in einem Monat der Freibetrag höher als der dem Kläger tatsächlich verbliebene Betrag, so ergebe sich jener Teil des Freibetrages, gegen den die beklagte Partei zu Unrecht ihre Forderung aufgerechnet habe. Diese Beträge hätten dem Kläger auch dann zu verbleiben, wenn die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung zu Recht bestehe.

Aus dem Titel der Sonderzahlungen sprach das Erstgericht daher dem Kläger folgende, nach seiner Auffassung pfändungsfreie Beträge zu:

für das Jahr 1991:

Sonderzahlung Mai S 19.292,80,

Sonderzahlung Juni S 70.218,--,

Sonderzahlung Oktober S 5.920,--,

Sonderzahlung Dezember S 5.920,--;

für das Jahr 1992:

Sonderzahlung Mai S 14.450,--,

Sonderzahlung Juni S 17.950,--,

Sonderzahlung Oktober S 14.150,--,

Sonderzahlung Dezember S 17.950,--;

für das Jahr 1993:

Sonderzahlung Mai S 15.200,--,

Sonderzahlung Juni S 19.300,--,

Sonderzahlung Oktober S 14.900,--,

Sonderzahlung Dezember S 19.300,--;

für das Jahr 1994:

Sonderzahlung Mai S 15.730,--,

Sonderzahlung Juni S 20.630,--,

Sonderzahlung Oktober S 15.430,--,

Sonderzahlung Dezember S 20.630,--.

Das Berufungsgericht gab der nur hinsichtlich eines Teilbetrages von S 92.820,-- sA erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision wegen des Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur zur entscheidenden Rechtsfrage zulässig sei.

Es vertrat die Rechtsauffassung, daß das Erstgericht sowohl auf den Zusammenrechnungsantrag der Beklagten wie auch auf die seit 1.3.1992 geltende Bestimmung des § 290 b EO Bedacht genommen habe. Auf dieser Rechtsgrundlage sei auch das Sachverständigengutachten erstellt worden. Ausgehend von § 290 b EO seien die regulären Monatsbezüge bzw Pensionszahlungen einerseits und die Sonderzahlungen andererseits einem gesonderten rechtlichen Schicksal unterworfen. Sie seien daher nicht mit dem im Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung ausbezahlten regulären Monatsbezug zusammenzurechen (vgl Angst-Jakusch-Pimmer, EO13, Anm 3 zu § 290b). Dies gelte insbesondere auch bei Zusammenrechnungsanträgen (vgl Mohr, Die neue Lohnpfändung, EO-Nov 1991, Anm 1 zu § 292 EO S 74). Wie sich aus den im Sachverständigengutachten enthaltenen Tabellen über die Gesamteinkünfte unter Berücksichtigung des Freibetrages ergebe, habe bei der vorenthaltenen und daher wie eine Nachzahlung im Sinne des Lohnpfändungsgesetzes bzw der Exekutionsordnung zu behandelnden Vertragspension in den Auszahlungsperioden Juni und Dezember keine Zusammenrechnung mit einer weiteren Sonderleistung vorgenommen werden können. Auch sei ein Anhaltspunkt dafür, daß Zahlungen verschiedener Fälligkeitszeitpunkte zusammenzurechnen wären, weder aus der vor dem 1.3.1992, noch aus der derzeit geltenden Rechtslage zu entnehmen, weshalb insgesamt sich die Berufung als nicht gerechtfertigt erweise und ihr deshalb ein Erfolg zu versagen sei.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger nur den Betrag von S 893.500,45 sA unter erkennbar begehrter Abweisung des Mehrbegehrens zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Sonderzahlungen zulässig; sie ist auch berechtigt.

Vorweg ist hervorzuheben, daß es sich in diesem Verfahren um eine privatrechtliche Aufrechnungseinwendung der Beklagten iSd §§ 1438 ff ABGB handelt, und keiner der Ausnahmefälle des § 293 Abs 3 EO vorliegt, bei denen eine Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ausnahmsweise zulässig ist. Hiezu wird auf die ausführlichen Rechtsausführungen der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang verwiesen (§ 48 ASGG). Es hat dem Kläger daher in jedem Fall der unpfändbare Freibetrag, "das Existenzminimum", zu verbleiben.

Rechtsgrundlage der Pfändung von Bezügen ist die Exekutionsordnung in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (EO-Nov 1991), BGBl 1991/628.

Durch die EO-Novelle 1991 wurde ua das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl 1985/450, aufgehoben (Art XXXIII Z 1 EO-Novelle 1991). Die EO-Novelle 1991 trat mit 1.3.1992 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29.2.1992 bei Gericht eingelangt ist (Art XXXIV Abs 1 EO-Novelle 1991). Für Leistungen die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde (Art XXXIV Abs 2 EO-Novelle 1991).

Der Schutz von beschränkt pfändbaren Forderungen sowohl vor als auch nach der EO-Novelle 1991 ist grundsätzlich auf fortlaufende Bezüge abgestellt. Die Berechnung des unpfändbaren bzw beschränkt pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens ist auf drei verschiedene Zeitperioden abgestellt, nämlich auf die monatliche, wöchentliche oder tägliche Auszahlung (Heller/Berger/Stix, Komm zu EO4, 1997).

Es gibt Bezugsteile im Rahmen des Arbeitseinkommens oder der diesem gleichgestellten Bezüge, die nicht allein für die Arbeit bezahlt werden, die innerhalb einer Auszahlungsperiode geleistet wurde, deren Gewährung vielmehr auf der Arbeitsleistung oder den Bestand des Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnisses innerhalb eines darüber hinausgehenden Zeitraumes beruht, zB das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die Sonderzahlungen nach dem GehaltsG 1956 und die zwei Sonderzahlungen (Mai und Oktober) nach den Sozialversicherungsgesetzen. Diese Zahlungen beziehen sich nicht bloß auf eine einzige frühere Zahlungsperiode, sondern werden erst nach Ablauf mehrerer Auszahlungsperioden fällig und ausgezahlt (Heller/Berger/Stix, aaO 1999).

Nach § 3 Z 2 LPfG waren für die Dauer eines Urlaubes über das Einkommen hinausgewährten Bezüge (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt und dergleichen) bis zur Höhe eines Monatseinkommens sowie nach § 3 Z 4 LPfG die Weihnachtszuwendungen (Weihnachtsremuneration, 13. Monatsgehalt und dergleichen) bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von S 3.700,-- unpfändbar. Die pfändbaren Beträge waren in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Dies bedeutete, daß von dem Teil der Sonderzahlungen, der nicht bereits nach § 3 LPfG unpfändbar war, überdies (zumindest) drei Zehntel unpfändbar waren.

Durch die Unpfändbarkeit bzw teilweise Unpfändbarkeit der Sonderzahlungen wurden höhere Einkommen gegenüber niedrigeren Einkommen bevorzugt (Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anm zu § 290b EO).

Diese Regelung wurde durch die EO-Nov 1991 aufgehoben, an ihre Stelle trat § 290 b EO, welcher lautet wie folgt:

"Vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Mai bezogenen Renten bzw Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Oktober bezogenen Renten bzw Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach § 291a Abs 1 Z 1 und Abs 4 bis 7 zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen".

§ 290b EO faßt den Begriff der Sonderzahlungen mit den Zusätzen "und dergleichen" sehr weit. Berücksichtigt man auch den weiten

Entgeltbegriff des Arbeitsrechtes (vgl Arb 9573 = JBl 1979, 215 = SZ

50/46; vorher schon Arb 9430 = ZAS 1977/19, 140), so ist erkennbar,

daß unter dem Begriff des 13. und 14. Monatsbezuges auch Sonderzahlungen einer Betriebspension zu subsumieren sind.

Die im § 290b EO genannten Sonderzahlungen werden bei ihrer Auszahlung nicht mit dem gleichzeitig (in dieser Auszahlungsperiode) fällig werdenden Monatsgehalt zusammengerechnet, sondern wie gesonderte Monatsbezüge behandelt, für die ein eigener unpfändbarer Freibetrag (laut Tabelle) zu ermitteln ist (Fink/Schmidt, HB zur Lohnpfändung, 86 f; Feil, EO4, S 789, Rz 2 zu § 290 b EO).

Wird daher zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt neben dem regulären Monatsbezug eine Sonderzahlung in Höhe eines weiteren Monatsbezuges ausgezahlt, so gebührt dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag vom Monatsbezug und der unpfändbare Freibetrag von der Sonderzahlung. Dieser Berechnungsmodus ist für den Verpflichteten deshalb günstig, weil die unpfändbaren Grundbeträge zweimal zum Tragen kommen und die Obergrenze von S 32.000,-- gesondert für jede der beiden Zahlungen (Monatsbezug und Sonderzahlung) beurteilt wird (Fink/Schmidt, aaO 87, Feil aaO).

Ebenso meinen auch Angst/Jakusch/Pimmer in EO13 Anm 3 zu § 290 b:

"13. und 14. Monatsbezug werden so behandelt, als wären sie alleiniger Bezug eines Monats (keine Zusammenrechnung)".

Wird also statt der Sonderbehandlung des 13. und 14. Monatsbezuges, wie vor der EO-Novelle 1991, der unpfändbare Grundbetrag erhöht, und werden die Sonderzahlungen wie ein Monatsbezug behandelt, so kommt dies vor allem (schutzwürdigen) Beziehern niedriger Einkommen zugute (Mohr, Die neue Lohnpfändung, Anm 1 zu § 290 b EO, 52; Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anm zu § 290 b EO). Für die Sonderzahlungen ist immer der Pfändungsschutz für monatliche Leistungen maßgebend, auch wenn Lohn oder Gehalt wöchentlich oder täglich gezahlt wird (Mohr, aaO, S 51; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 721). Werden die Sonderzahlungen in Teilzahlungen geleistet, ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend ihrer Höhe aufzuteilen (Fink/Schmidt, aaO 87). Werden sohin die Sonderzahlungen wie zB bei den Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes im März, Juni, September und Dezember ausbezahlt, so ist bei der Berechnung so vorzugehen, daß insgesamt ebenfalls nur einmal von der 13. Sonderzahlung und einmal von 14. Sonderzahlung der unpfändbare Freibetrag verbleibt (vgl Heller/Berger/Stix aaO 1999).

Sind somit mehrere Sonderzahlungen pro Jahr auszuzahlen, übersteigen diese aber in Summe ein Monatsgehalt nicht, so gebührt für diese Sonderzahlungen der Grundbetrag insgesamt nur einmal. Es macht daher im Ergebnis für den Verpflichteten keinen Unterschied, ob eine einmalige Sonderzahlung von (brutto) höchstens einem Monatsgehalt zu erbringen ist oder diese Leistung "zerlegt" wird. In beiden Fällen gebührt der Grundbetrag nur einmal jährlich. Die mehreren Sonderzahlungen, die zusammen die genannte Grenze nicht übersteigen, werden daher als Einheit betrachtet und die einzelnen Auszahlungen wie Teilzahlungen behandelt. Für die Berechnung des Freibetrages ist die Summe der Sonderzahlungen zu bilden, der Sonderfreibetrag laut Tabelle zur ermitteln und dies auf die einzelnen Sonderzahlungen entsprechend ihrer Höhe aufzuteilen (Fink/Schmidt, aaO 88).

An dieser Stelle ist noch ergänzend auf die Bestimmung des § 67 Abs 1 Einkommensteuergesetz hinzuweisen, wo ebenfalls nur der 13. und 14. Monatsgehalt steuerlich begünstigt werden. Danach sind diese nur einmal steuerlich begünstigt, wobei es auch hier bei der Besteuerung nicht auf die Fälligkeiten und Aufteilungen ankommt.

Bereits nach § 7 Z 2 LPfG waren mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen. Nunmehr hat das Gericht gemäß § 292 Abs 2 EO die Zusammenrechnung anzuordnen, wenn der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat.

Die beklagte Partei hat einen solchen Antrag gestellt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt darin, daß der Gesetzgeber dem Verpflichteten nicht von jedem Arbeitseinkommen erneut den vollen Freibetrag unpfändbar belassen wollte, sondern nur jenen Betrag, der auch freizulassen wäre, wenn der Verpflichtete nicht mehrere Bezüge, sondern ein einheitliches Arbeitseinkommen hätte (JBl 1988, 123; SZ 65/28).

Der Zweck der Zusammenrechnung besteht also darin, daß jeder Verpflichtete gleich behandelt werden soll, unabhängig davon, ob er einen Bezug oder mehrere pfändbare Bezüge (unter Umständen auch gegen verschiedene Drittschuldner) erhält. Es sollen in diesem Fall daher die unpfändbaren Grundbeträge nur einmal zustehen (Feil, EO4, Rz 3 zu § 292; Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anm zu § 292 EO).

Berücksichtigt man die Teleologie dieser Bestimmung, so kann für jemanden, der von zwei verschiedenen auszuzahlenden Stellen eine Pension bezieht, und somit auch je zwei 13. und je zwei 14. Sonderzahlungen erhält, nichts anderes gelten, und sind diese beiden Sonderzahlungen, da ein entsprechender Antrag der Beklagten auf Zusammenrechnung vorliegt, zusammenzurechnen, wobei es wie oben erwähnt nicht auf die Fälligkeiten derselben ankommt.

Im einzelnen ergibt sich folgendes:

Was die im Jahre 1991 aus dem Titel der Weihnachtsremuneration als

unpfändbar zuerkannten Beträge von jeweils S 5.920,-- betrifft,

erachtet sich die Revisionswerberin nur soweit beschwert, als die

Freibeträge nach § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 LPfG zweimal berücksichtigt

wurden und begehrt bezüglich des weiteren Betrages von S 5.920,-- die

Anwendung des § 5 Abs 3 LPfG, wonach - bei Zugrundelegung zweier

Sorgepflichten - 5/10 dieses Betrages pfändbar sind. Da eine doppelte

Begünstigung auch nach der früheren Rechtslage nicht vorgesehen war,

ist dieses Begehren jedenfalls berechtigt. Es erübrigt sich daher

eine Stellungnahme zur Frage, ob im Falle der Weihnachtsremuneration

neben dem Grundbetrag nach § 5 Abs 1 Z 1 LPfG auch die

Erhöhungsbeträge nach Z 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen waren.

In den Jahren 1992 bis 1994 kamen jeweils die absoluten Obergrenzen

des nur beschränkt pfändbaren Einkommens gemäß § 291a Abs 7 EO von S

27.000,--, S 29.000,-- und S 31.000,-- zum Tragen. Legt man jeweils

die unpfändbaren Freibeträge nach § 291a Abs 1 Z 1 EO von S 6.500,--,

S 7.000,-- und S 7.500,-- sowie nach Abs 4 Z 1 dieser Bestimmung von

S 1.200,--, S 1.300,-- und S 1.380,-- sowie den bei zwei

Sorgepflichten gebührenden Steigerungsbetrag gemäß § 291a Abs 5 und 6

EO von 5/10 des Mehrbetrages zugrunde, dann errechnen sich die dem

Kläger pfändungsfrei verbleibenden Teile der Sonderzahlungen jeweils

für 13. und 14. Monatsbezug im Jahre 1992 mit S 17.950,--, 1993 mit S

19.300,-- und 1994 mit S 20.630,-- (zur Berechnung bei Überschreiten

der Grenze nach § 291a Abs 7 EO siehe EBzRV 181 BlgNR 18. GP, 30).

Wegen der unrichtigen doppelten Begünstigung zufolge Außerachtlassung

der Zusammenrechnung der jeweiligen 13. und 14. Sonderzahlung

verblieben im Jahre 1991 dem Kläger zu Unrecht S 2.960,--, im Jahr

1992 S 28.600,--, im Jahr 1993 S 30.100,--, und im Jahr 1994 ein

Betrag von S 31.160,-- als vermeintlich, pfändungsfrei.

Sohin ergibt sich bei Zusammenrechnung der zu Unrecht als unpfändbare

Beträge bezeichneten Summen für die Jahre 1991 bis 1994 ein

Gesamtbetrag von S 92.820,--, weshalb der Revision der beklagten

Partei im Sinne des Eventualantrages stattzugeben war. Eine Aufhebung

mußte erfolgen, weil über den pfändbaren Teil des eingeklagten Ruhegenusses noch nicht endgültig abgesprochen werden konnte.

Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung darauf hinweist,

daß sich die Revisionswerberin wie schon in der Berufung im

wesentlich auf das dem festgestellten Sachverhalt zugrundegelegte

Sachverständigengutachten beziehe und insoweit eine Überprüfung der

Differenzen aufgrund der vom Sachverständigen ermittelten

Gesamteinkünfte unter Berücksichtigung der Provision bzw

Folgeprovision und der unpfändbaren Freibeträge sohin infolge Bindung

an die von der beklagten Partei geltend gemachten Anfechtungsgründe bereits im Berufungsverfahren nicht möglich gewesen wäre und sich die Revision der beklagten Partei also auf Tatsachenfeststellungen beziehe, die nicht revisibel sind, ist dazu auszuführen, daß ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung vorliegt, da im Teilurteil eine Zusammenrechnung der Sonderzahlungen unterblieb. Dieser Umstand wurde von der beklagten Partei somit zurecht mit Rechtsrüge (bereits in der Berufung) geltend gemacht.

Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Revisionsgegners, die Revisionswerberin verstoße mit ihren Ausführungen, eine Zusammenrechnung der Sonderzahlungen sei vorzunehmen, gegen das Neuerungsverbot, ins Leere.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der Zuspruch eines Kapitalbetrages "samt stufenweisen Zinsen" ohne nähere Präzisierung des Zinsenlaufes (im Sinne des in ON 47 gestellten Begehrens) gegen das Bestimmtheitsgebot des § 7 Abs 1 EO verstößt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

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