Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.072,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es genügt, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die unstrittig auf das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten anzuwendende Wiener Vertragsbedienstetenordnung ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 29/79; Arb 10.352; JBl 1987, 399; 9 ObA 157/87; 8 ObA 290/94) als Vertragsrecht (lex contractus) Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages geworden. Die das Dienstverhältnis regelnden Vorschriften sind gleich einem Kollektivvertrag nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (Arb 8560; 9 ObA 157/87; 8 ObA 290/94). Es darf ihnen also in der Anwendung keine andere Bedeutung beigelegt werden als sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Normgebers ergibt (§ 6 ABGB; vgl DRdA 1993/44). Danach kann aber kein Zweifel bestehen, daß der Kündigungsgrund des § 37 Abs.2 Z 2 Wr.VBO ("wenn der Vertragsbedienstete für die Erfüllung seiner Dienstpflichten geistig oder körperlich ungeeignet ist"), dann verwirklicht ist, wenn die dem Dienstnehmer übertragenen Pflichten von diesem nicht mehr erfüllt werden können. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 157/87 zu der diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 130 Z 1 lit.b der Dienstordnung für die Bediensteten der ÖBB ausgesprochen, daß als Dienstpflicht des Beamten gemäß dieser Bestimmung nur Aufgaben angesehen werden können, die ihm tatsächlich übertragen wurden, nicht aber die mit irgendeinem Dienstposten im Unternehmen verbundenen Anforderungen. Sei der Beamte infolge chronischer Krankheit nicht in der Lage, die ihm an seinem verliehenen Posten obliegenden Dienstpflichten zu erbringen, dann sei er außerstande, seine Dienstpflichten zu erfüllen.
Das Vertragsbedienstetengesetz des Bundes kennt in seinem § 32 Abs.2 lit.b einen der Bestimmung des § 37 Abs.2 Z 2 Wr.VBO ähnlichen Kündigungsgrund, der dann verwirklicht ist, wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als
geistig oder körperlich ungeeignet erweist. In 9 ObA 18/92 = Arb
11.025 = DRdA 1993/14 hat der Oberste Gerichtshof die Bedeutung der Wortfolge "entsprechende Verwendung" dahin ausgelegt, daß darunter eine Tätigkeit zu verstehen sei, die vom Vertragsbediensteten aufgrund des Dienstvertrages verrichtet wurde oder die dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragsbediensteten sowie auf die Natur des Unternehmens des Dienstgebers und dessen Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB) entspreche. Der Dienstgeber sei im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen. Je größer der Personalstand des Dienstgebers sei, umso eher könne für den Dienstnehmer eine entsprechende Verwendung gefunden werden. Die "entsprechende Verwendung" müsse für beide Teile zumutbar und angemessen sein.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers läßt sich dieses Normenverständnis aber nicht auf die Bestimmung des § 37 Abs.2 Z 2 Wr.VBO übertragen, da einer derartigen Auslegung der klare Wortlaut der Bestimmung entgegensteht. Anders als die Wortfolge "entsprechende Verwendung" läßt sich der Begriff "seiner Dienstpflicht" nur dahin verstehen, daß es auf die Erfüllung (bzw. Nichterfüllung) der dem Vertragsbediensteten übertragenen Dienstpflichten und nicht auf die Möglichkeit ersprießlicher Arbeitsleistung auf irgendeinem anderen Dienstposten des Dienstgebes ankommt.
Allerdings darf in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Art.21 Abs.1 B-VG nicht unbedacht bleiben. Danach obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs.2 sowie im Art.14 Abs.2 und3 lit.d B-VG nichts anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Abs.4 vorgesehene Wechsel des Dienstes zwischen Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden wesentlich behindert wird. Da öffentlich Bedienstete im Sinne des B-VG alle jene Dienstnehmer sind, die ohne Rücksicht auf die Art ihrer Bestellung (Verwaltungsakt oder Vertrag) und ihrer Tätigkeit (Aufgaben der hoheitlichen oder der privatwirtschaftlichen Verwaltung) im Bereich der hoheitlichen Verwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie in der Gerichtsbarkeit Verwendung finden (VfSlg 1936), findet die Bestimmung des Art.21 B-VG auch für den Bereich der Vertragsbediensteten Anwendung (9 ObA 152/92). Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art.21 Abs.1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es ergibt sich jedoch daraus eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften die Sicherung des ihrem Bediensteten durch Art.21 Abs.4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträge zu beachten. Eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden kann zur (teilweisen) Nichtigkeit des Dienstvertrages nach § 879 Abs.1 ABGB führen (DRdA 1994/2). Um diese Folgen zu bewirken, muß der Verstoß gegen das mehrfach genannte Prinzip allerdings wesentlich sein. Unwesentliche Behinderungen müssen in Kauf genommen werden (Schäffer, Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat FS Melichar 387 f). Nur eine erhebliche Schlechterstellung im Bereich der landesgesetzlichen Regelungen wäre als Verstoß gegen verfassungsmäßig gewährte Rechte zu werten, wie dies etwa für die Zulässigkeit von Kündigungsbestimmungen, welche erst nach Ablauf von 20 Dienstjahren das Vorliegen bestimmter Gründe fordern, ausgesprochen wurde (9 ObA 152/92; DRdA 1994/2). Vom Vorliegen eines derartigen wesentlichen Verstoßes gegen tragende Strukturprinzipien des Bundesdienstrechtes kann aber im gegenständlichen Falle nicht gesprochen werden, da auch nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung ein im Grundsätzlichen mit den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes vergleichbarer Bestandschutz gewährt ist.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
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