OGH 8ObA214/98y (RS0112291)

OGH8ObA214/98y8.7.1999

Rechtssatz

Für eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Beamten für Tätigkeiten, zu denen sie aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet sind und für das sie nach dem GehG 1956 ohnedies voll entlohnt werden, ist - lehnt man eine solche nicht überhaupt mangels gesetzlicher Grundlage ab - ebenso wie bei einer solchen Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Vertragsbediensteten (8 ObA 223/94, SZ 67/141) zumindest eine ausdrückliche Genehmigung durch das zuständige Organ (hier Bundesministerium) erforderlich; eine stillschweigende Genehmigung durch Dulden einer gesetzwidrigen Vorgangsweise untergeordneter Stellen kann den Dienstgeber auch gegenüber gutgläubigen Arbeitnehmern nicht zur Zahlung derartiger Entgelte für die Zukunft verpflichten.

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §867
BDG allg
GehG allg

8 ObA 214/98yOGH08.07.1999

Veröff: SZ 72/114

9 ObA 332/99kOGH15.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Auch generelle Ermächtigungen können die Genehmigung solcher Dienstverträge durch den Bundeskanzler und des Bundesministers für Finanzen im Einzelfall nicht ersetzen, sodass auch der bloßen Anführung eines für "Weihnachtsbelohnungen" vorgesehenen Budgetpostens im Bundesfinanzgesetz keine Gehenmigungswirkung zukommt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: "Weihnachtsbelohnung" für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der österreichischen Bundesforste (vor der Ausgliederung vor dem 1. 1. 1997). (T2)

9 ObA 46/09vOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Durch eine betriebliche Übung ist bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen schon im Ansatz eine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber nicht möglich. Dies hat auch für im Rahmen des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes zugewiesene Beamte gegenüber der beklagten Gemeinde zu gelten. (T3)

8 ObA 23/13kOGH28.05.2013

Auch

1 Ob 149/18wOGH26.09.2018

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zulage, die einer beim Landesschulrat beschäftigten Bundesbeamtin vom betreffenden Land gewährt wurde. (T4)

7 Ob 207/18vOGH29.05.2019

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 7.1.1.14 ARB 2011. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_008OBA00214_98Y0000_001

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