OGH 8ObA213/95

OGH8ObA213/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Ignaz Gattringer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerold K***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** & P*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 46.277,95 brutto und Buchauszug (Revisionsinteresse Buchauszug Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 1994, GZ 5 Ra 175/94-30, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 1994, GZ 47 Cga 227/93b-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (einschließlich S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil hiemit sekundäre Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind (§ 510 Abs 3 ZPO). Desgleichen liegt der geltend gemachte, jedoch nicht ausgeführte Revisionsgrund der Nichtigkeit nicht vor, weshalb auch eine ausdrückliche Verwerfung der Revision unterbleibt.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern, daß es sich bei dem Recht auf Buchauszug eines provisionsberechtigten Angestellten, wie sich aus der Formulierung der einschlägigen Gesetzesstelle (§ 10 Abs 5 AngG: "Der Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegen der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen") eindeutig ergibt, nicht um ein minus, sondern um ein aliud gegenüber dem Recht auf Bucheinsicht handelt (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG 270 ff mwN).

Zwar dient beides im weiteren Sinn der Feststellung der Provisionsansprüche des provisionsberechtigten Dienstnehmers. Das Recht auf Buchauszug entspricht der Pflicht zur Abrechnung durch den Dienstgeber. Mit dem Buchauszug soll dem Dienstnehmer eine übersichtliche Aufstellung seiner Provisionsansprüche vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen soll, seinen Entgeltanspruch gegen den Dienstgeber zu konkretisieren; es handelt sich um ein Klagerecht nach Art des Art XLII EGZPO (SZ 35/188; 46/112 ua). Dieses Recht auf Buchauszug enthebt ihn der mühevollen Tätigkeit des Exzerpierens aus den Büchern seines Dienstgebers. Die Bucheinsicht soll es ihm hingegen ermöglichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Ansprüche zu überprüfen; es handelt sich hiebei um eine zum primären Recht auf Buchauszug hinzukommende zusätzliche Kontrollbefugnis (vgl SZ 63/118 betreffend den "freien Handelsvertreter" und insb SZ 65/165 [verstärkter Senat] betreffend den selbständigen Handelsvertreter).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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